—— 336 — — Die Firma verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmigung dieſes Ver⸗ trages und ergangener Aufforderung ſofort zu Re⸗ gulierzwecken zur Verfügung zu ſtellen. 3 Die Firma verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner zu folgendem: 2) Sie trägt anteilig bei zu den Koſten der Frei⸗ legung einſchließlich des Grunderwerbs, der Regulierung, der Pflaſterung, ſowie der Be⸗ leuchtungsanlagen, Baumpflanzungen und Raſen⸗ anlagen der Windſcheid Straße zwiſchen dem vorhandenen definitiven Straßenpflaſter der Kant⸗ und Bismarck Straße ſowie der platz⸗ artigen Erweiterung an der Bismarck Straße ohne Rückſicht auf die Breite der Windſcheidt Straße im Verhältnis der Frontlänge ihrer angrenzenden Grundſtücke einſchließlich des vor⸗ bezeichneten Wygodzinski'ſchen Grundſtücks zur Geſamtfrontlänge des zu regulierenden Straßen⸗ teils. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 Ifd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten Koſten der Regulierung uſw. der Windſcheidſtraße zwiſchen Kant⸗ und Bis⸗ marck Straße und der platzartigen Erweiterung an der Bismarck Straße durch die Summe der bebauungsplanmäßigen Baufronten aller an den genannten Straßenteil der Windſcheid Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheits⸗ ſatz mit der bebauungsplanmäßigen Baufront⸗ länge der Grundſtücke der Firma einſchließlich der des Wygodzinski'ſchen Grundſtücks an der Windſcheid Straße multipliziert, ſtellt den von der Firma zu zahlenden Regulierungskoſtenbeitrag dar. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und der Firma zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Ab⸗ rechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinfſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Firma nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwen⸗ dungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar ent⸗ ſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Aus⸗ gaben, ausſchließlich der Koſten für Grund⸗ erwerb nach Maßgabe der jeweiligen Vor⸗ ſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten bat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen elwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechligt, ſchon vor Beendigung der Regulierung bezw. vor end⸗ gültiger Abrechnung auf Grund einer vor⸗ läufigen Berechnung die Koſten in der bis dahin von ihr überſchläglich feſtgeſtellten Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Ein⸗ forderung des Reſtes nach endgültiger Ab⸗ rechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung eingeforderten Beträge ſind inner⸗ halb 14 Tagen nach ergangener Zahlungs⸗ aufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße erforderlich oder von der Geſamtheit der An⸗ lieger der Straße gefordert werden, dann hat die Firma auch die auf ihre Grundſtücke ſowie das Wygodzinski'ſche Grundſtück anteilig ent⸗ fallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. b) Sie verzinſt die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten, auf ihre Grundſtücke ſowie das Wygodzinski⸗ ſche Grundſtück entfallenden anteiligen Koſten mit 4 vom Hundert bis zum Tage der Wieder⸗ einziehung vom Tage der Verausgabung ab. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer à fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen. c) Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinterlegt die Firma folgende Sicherheiten bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg: zu a: Für das laufende m Straßenfront be⸗ tragen die Regulierungskoſten anſchlag⸗ mäßig 283,09 demnach für 61,8 m 17 495,00 „ Hierin ſind nicht enthalten etwaige Grunderwerbskoſten ſowie die Koſten einer et⸗ waigen vorläufigen Pflaſte⸗ MIug. zu b: Für die Verzinſung der Regulierungskoſten zu a 700,00 „ zuſammen: 18 195,00 ℳ— rund: 18 200,00 „ Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeig⸗ neten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend 1.7 befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigun mit einzureichen. Wertpapiere, deren Imefnß 3½ vom Hundert oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ vom Hundert nur mit 90 vom Hundert ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichsbank be⸗ liehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papieres hinaus, als Sicher⸗ heit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtgemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kurs⸗ rückganges der Kurswert oder der zuläſ Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicher⸗ heit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die lberwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere.