—— s — Flatow iſt durch Urkundsverhandlung von heute ein Vertrag über die Regulierung der Windſcheid Straße geſchloſſen worden. Zu dieſem Vertrage vereinbaren die Parteien hiermit folgenden Nachtrag: 2 1 § 1. Die Firma Fritz Flatow verpflichtet ſich, von den auf den Grundſtücken Band 172%¼1 Blatt Nr. 47122 des Grundbuchs zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläute⸗ rungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Entwurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Ande erſeits iſt der Einwand aus⸗ geſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Firma Fritz Flatow ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgultige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für a alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Firma Fritz Flatow für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Fjür die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß dem heute abgeſchloſſenen Hauptvertrage über die Regulierung der Windſcheid Straße zu hinter⸗ legende Sicherheit in Höhe von 6000 ℳm mit⸗ verhaftet. zn allen übrigen Beziehungen bleibt der Haupt⸗ der Windſcheid Straße 21 2 — vertrag über die Regulierung Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Firma Flalow vorſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Char⸗ lottenburg verpflichtet werden und die Stadt Char⸗ lottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zu Gunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer der Firma Flatow ſcheidet dieſe Firma aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus; gleichzeitig wird unter derſelben Vor⸗ ausſetzung die Pfandſicherheit zu Gunſten der Firma Flatow in voller Höhe frei, wenn die Grundſtücke im ganzen verkauft werden und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinterlegt (§ 3 des mit der Firma heute über die Regulierung der Windſcheid Straße abgeſchloſſenen Vertrages). Werden die Grundſtücke in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. 2. Die Stempelkoſten dieſes Vertrages fallen der Firma Fritz Flatow zur Laſt. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: 2 Martin Flatow. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 859 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 8. März des Jahres ein⸗ tauſendneunhundert und ſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Burgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Per⸗ ſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgebe. — 2. Der Kaufmann Carl Friedrich Engel wohnhaft in Berlin, Schiffbauerdamm Nr. 19. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Der Kaufmann Friedrich Carl Engel zu Berlin iſt Eigentümer der in Charlottenburg, an der Wind⸗ ſcheidſtraße zwiſchen Kant⸗ und Bismarckſtraße be⸗ legenen, im Grundbuche von der Stadt Charlotten⸗ UGe burg wie folgt verzeichneten Grundſt von