fuß unter 3½⅛ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwerts in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barficherheit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu ver⸗ werten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234 bis 1240 Bürgerlichen Geſetzbuchs ge⸗ gegebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verfilbern, wenn die von Herrn Engel zu zah⸗ lenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. d) Herr Engel räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone der anzuſchüttenden Straßendämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die er⸗ forderliche Straßenaufhöhung auf ſeine an⸗ grenzenden Grundſtücke gelegt werden und die Erdſchüttung hier entſchädigungslos verbleibt. Sollten den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglich⸗ keit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Engel in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatzgegen⸗ über der .4.0 Charlottenburg zu. 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Windſcheid Straße 11 Kant⸗ und Bismarck Straße in der vom agiſtrat zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, 8 kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, 27 Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu ver⸗ ſehen⸗. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das noch im Grundſtücksverbande befindliche Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße übereignet iſt, und von den Anliegern der Windſcheid Straße die vertrags⸗ mäßigen Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg himterlegt ind. In der Zeit vom 15. November bis 13. März braucht die Stadtgemeinde jedoch keinerlei Regulie⸗ rungsarbeiten auszuführen. E Sollte nicht das geſamte Straßenland der Wind⸗ ſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße unentgeltlich an die Stadtgemeinde aufgelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Gelände freihändig oder im Wege der Enteignung zu erwerben. Die Stadt⸗ gemeinde hat oas Recht, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläufig auszuſchließen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht desHerrnStadtbaurats für den Tiefbau genügend geſetzt hat. Wird von den Anliegern zunächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht ſie die Stadtgemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu erforderlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt werden und die vorläufige Pflaſte⸗ rung vom Herrn Stadtbaurat für den Tiefbau für erforderlich erachtet wird. § 6. Kommt eine vorläufige Pflaſterung der Wind⸗ ſcheid Straße zur Ausführung, ſo iſt die Stadt⸗ gemeinde verpflichtet, nach Fertigſtellung der vor⸗ läufigen Pflaſterung etwaigen Baugeſuchen des Herrn Engel nicht zu widerſprechen. 2 Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlimien für die Windſcheid Straße ſind förmlich feſtgeſtellt. Der Fluchtlinienplan hat gemäß § 11 Fluchiliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 öffent⸗ lich ausgelegen. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Vertrages fallen Herrn Engel zur Laſt. 8 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Charlottenburg abhängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Juli 1907 erteilt und bis dahin Herrn Engel ſchriftlich mitge⸗ teilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Carl Friedrich Engel. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 860 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 8. März des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundſieben. K Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗