—— aItt lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Berträge zwiſchen der Stadtge⸗ meinde Charloitenburg und Dritten zu keurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 2 442 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Der Kaufmann Carl Friedrich Engel wohn⸗ haft in Berlin, Schiffbauerdamm No. 19. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und dem Kaufmann Friedrich Carl Engel zu Berlin iſt durch Urkundsverhandlung von hente ein Vertrag über die Regulierung der Windſcheidſtraße geſchloſſen worden. Zu dieſem Vertrage vereinbaren die Par⸗ teien hiermit folgenden Nachtrag: 1 Herr Engel verpflichtet ſich, von den auf ſeinem Grundſtück Band 71/179 Blatt Nr. 2810/6178 des Grundbuchs zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der fichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtabe 1:50 dem Ma⸗ giſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angabe über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bau⸗ ſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehand⸗ lung und Farbe enthalten. Von dieſer Verpflichtung wird diejenige Fläche nicht betroffen, die Herr Engel bereits heute an die Herren Ziegel und Schwarz verkauft hat. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten enderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden find. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig ein⸗ gereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderung für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat underungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Engel ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ „Hältes giſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8§ Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Engel für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß dem heute abgeſchloſſenen Regulierungsvertrage über die Regulierung der Windſcheidſtraße zu hinter⸗ legende Sicherheit in Höhe von 10000 ℳ mitver⸗ haftet und zwar für das Grundſtück Band 1 Blatt 2810 in Höhe von 8000 ℳ für das Grundſtück Band 179 Blatt 6178 in Höhe von 2000 ℳ Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Engel, vorſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den An⸗ käufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſam zugunſten der Stadt Char⸗ lottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer des Herrn Engel ſcheidet Herr Engel aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus, gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zugunſten des Herrn Engel in voller Höhe frei, wenn die Grundſtücke im ganzen verkauft werden und der Ankäufer in voller Höhe ein gleich⸗ wertiges Erſatzpfand hinterlegt (§ 30 des mit Herrn Engel abgeſchloſſenen Regulierungsvertrages vom heutigen Tage). Werden die Grundſtücke in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. In allen übrigen Beziehungen bleibt der Haupt⸗ vertrag über die Regulierung der Windſcheidſtraße unverändert. § 2. Die Stempelkoſten dieſes Vertrages fallen Herrn Engel zur Laſt. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben. Carl Friedrich Engel. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 834 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 16. Februar des Jahres eintauſendneunhundert und ſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu be⸗ ſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde