b) „ ſi⸗ 2508 7 en bar, in mündelſi Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße erforderlich oder von den Anliegern der Straße gefordert werden, dann hat Frau Stemmler auch die auf ihr Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. Nach erfolgter Zahlung der Regulierungs⸗ koſten auf Grund dieſes Vertrages gilt die durch das Fluchtliniengeſetz und das zu ſeiner Ausführung erlaſſene Ortsſtatut feſtgeſetzte Beitragspflicht der Frau Stemler oder ihrer Rechtsnachfolger erfüllt, ſodaß auf Grund dieſer Beitragspflicht alsdann Forderungen irgend welcher Art nicht mehr geſtellt werden dürfen. Sie verzinſt die ſeitens der Stadtgemeinde für die Regulierung (Grunderwerb, Pflaſterung uſw.) der Windſcheid Straße aufgewendeten, auf ihr Grundſtück anteilig entfallenden Koſten mit 4 v. H. vom Tage der Verausgabung ab bis zum Tage der Wiedereinziehung. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des . , der 144 ihrer Grundſtücke zurGeſamtſtraßenfrontlänge getragen werden. Die Zahlung der während der Re⸗ gulierung bis zur Feſtſtellung der Geſamt⸗ regulierungskoſten entſtandenen Zinſen hat zuſammen mit den nach Ziffer 22 fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen. Die auf die ortsſtatutariſchen Koſten (vgl. Ziffer 6) vom Tage ihrer Feſtſtellung bis zu ihrer Wieder⸗ einziehung entfallenden Zinſen ſind in halb⸗ jährigen, vorher zahlbaren Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober jedes Jahres an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu zahlen. Die Höhe der zu verzinſenden ortsſtatutariſchen Koſten verringert ſich in gleichem Maße, als die im Bebauungsfall einzuziehenden Beträge eingehen. Die Zinsermäßigung tritt ein mit dem Beginn des auf die Einzahlung von orts⸗ ſtatutariſchen Anliegerbeiträgen folgenden Kalenderquartals. Zuviel gezahlte Zinsbeträge ſind auf die nächſte Zinszahlung anzurechnen. Für die Erfüllung der unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinterlegt Frau Stemmler folgende Sicherheiten bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg: 9) für die auf ihr jetziges Grundſtück Band 24 Blatt Nr. 1259 des Grundbuchs anteilig entfallenden Koſten der Beleuchtungsanlagen, Baumpflanzungen ſowie der Freilegungs⸗ und Pflaſterungskoſten für den die Breite von 26 m überſchreitenden Teil der Straße für die ungefähr 74,90 m lange Front 74,90 “ 91,04 36819 ℳ⁴ 2877 ℳ 4) 343 ——— eeigneten Wechſeln größerer Banken, die von er Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigun miteinzureichen. Wertpapiere, deren Zinefuß 3½¼ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zins⸗ fuß unter 3½ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwerts in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitenss der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. 5 Die Ergänzung einer in Wertpapieren beſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu ver⸗ werten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuches gegebenen und gemäß § 1243 daſelbſt ver⸗ zichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von Frau Stemmler zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſt⸗ gerecht gezahlt werden. Frau Stemmler räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone der anzuſchüttenden Straßendämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Ver⸗ breiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ihr angrenzendes Grundſtück gelegt werden und die Erdſchüttung hier entſchädigungslos verbleibt. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe 2 zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Frau Stemmler in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. . gemeinde Charlottenburg, § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ die Windſcheid Straße muc Kant⸗ und Bismarck Straße in der vom agiſtrat zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu