———— 347 —— der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ gehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, ſchon vor Beendigung der Regulierung bezw. vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vor⸗ läufigen Berechnung die Koſten in der bis dahin von ihr überſchläglich feſtgeſtellten Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Ein⸗ forderung des Reſtes nach endgültiger Ab⸗ rechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung eingeforderten Beträge ſind inner⸗ halb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsauf⸗ forderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße erforderlich oder von den Anliegern der Straße gefordert werden, dann haben die Engel'ſchen Erben auch die auf das im § 1 bezeichnete Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. b) Sie verzinſen die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadtgemeinde aufge⸗ wendeten, auf ihr Grundſtück entfallenden an⸗ teiligen Koſten mit 4 vom Hundert vom Tage der Verausgabung ab bis zum Tage der Wiedereinziehung. Die Zahlung der Zinſen hat ſogleich mit den nach Ziffer a fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen. Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinterlegen die Engel'ſchen Erben folgende Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg: Zu a) Für das lfd. m Straßen⸗ front betragen die Regu⸗ lierungskoſten anſchlag⸗ moig r demnach ſind zu hinter⸗ legen für 31,50m Hierin ſind nicht enthalten etwaige Grunderwerbs⸗ koſten und die Koſten einer etwaigen proviſoriſchen Pflaſterun Zu b) Für die 283,09 ℳ 8918,— der Regulierungskoſten zu a. 357,— ℳ, zuſammen: 9275.— ℳ rd. 9300,— ℳ Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden. innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter⸗ legen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3/ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren beſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Aueloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Reht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuches ge⸗ gebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften auß rgerichtlich zu verſilbern, wenn die von den Engel'ſchen Erben zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſt⸗ gerecht gezahlt werden. die Engel'ſchen Erben räumen der Stadt⸗ gemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und ge⸗ ſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ihr angrenzendes Grund⸗ ſtück gelegt werden und dulden das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos. Sollte dem Grundſtück durch die Her⸗ ſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht den Engel'ſchen Erben in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 4 4) Wegen Zahlung der Kanaliſationebeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 8 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismark Straße in der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das noch im Grundſtücksverbande be⸗ findliche Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Biemarck Straße übereignet iſt und von den Anliegern der Windſcheid Straße die vertrags⸗ mäßigen Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt find. In der Zeit vom 15. November bis 15. März braucht die Stadtgemeinde jedoch keinerlei Regulierungs⸗ arbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße unentgeltlich an die Stadtgemeinde auf⸗ gelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Gelände freihänbig oder im Wege der Enteignung zu er⸗