—— 348 —— werben. Die Stadtgemeinde hat das Recht, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläufig aus⸗ zuſchließen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau genügend geſetzt hat. nächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht ſie die Stadtgemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu erforderlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt werden, und die vorläufige Pflaſterung vom Herrn Stadtbaurat für den Tiefbau für erforderlich erachtet wird. 6 Kommt eine vorläufige Pflaſterung der Wind⸗ ſcheid Straße zur Ausführung, ſo iſt die Stadt⸗ gemeinde verpflichtet, nach Fertigſtellung der vor⸗ läufigen Pflaſterung etwaigen Baugeſuchen der Engel“⸗ ſchen Erben nicht zu widerſprechen. § 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſoweit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes be⸗ ziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e des Siempeiſtenergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für die Windſcheid Straße ſind förmlich feſtgeſtellt. Der Fluchtlinienplan hat gemäß § 11 Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 öffent⸗ lich ausgelegen. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen den Engel'ſchen Erben zur Laft. 5 8 Sämtliche Mitteilungen und Aufforderungen, die in Ausführung dieſes Vertrages ſeitens der Stadt⸗ gemeinde an die Engelſchen Erben ergehen, werden den im §1 aufgeführten 3 Engel'ſchen Erben gegen⸗ über mit dem Zeitpunte rechtswirkſam, in dem ſie Herrn Otto Engel zugehen. Die Mitteilungen und Aufforderungen ergehen mittels einfachen Briefes. 9. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Juli 1907 erteilt und bis dahin den Engel'ſchen Erben zu Händen des Herrn Otto Engel ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Dr. Friedrich Rothe. Otto Brabant. Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Erklärung. Die Stadtgemeinde Charlottenburg beabſichtigt, die Windſcheid Straße zwiſchen Kant und Bismarck Straße zu regulieren und anbaufähig herzuſtellen. Aus dieſem Anlaß verpflichte ich mich, der unter⸗ zeichnete Architekt Alfred Schrobsdorff, als früherer Eigentümer des Grundſtücks Band 94 Blatt Nr. 3545 in ſeiner Geſtalt vom Februar 1904, mit einer Front Wird von den Anliegern zu⸗ von 87,54 m an der Windſcheid Straße gegenüber zu folgendem: 1. Ich trage anteilig bei zu den Koſten der Re⸗ gulierung, der Pflaſterung ſowie der Be⸗ leuchtungsanlagen, Baumpflanzungen und Raſen⸗ anlagen der Windſcheid Straße zwiſchen dem vorhandenen definitiven Pflaſter der Kant⸗ und Bismarck Straße als auch zu den der platz⸗ artigen Erweiterung an der Bismarck Straße, ohne Rückſicht auf die Breite der Windſcheid Straße, im Verhältnis der Straßenfrontlänge der beiden oben gegannten Grundſtücke zu der Geſamtfrontlänge des zu regulierenden Straßen⸗ teils. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten Koſten der Regulierung uſw. der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße und der platzartigen Erweite⸗ rung an der Bismarck Straße durch die Summe der bebauungsplanmäßigen Straßenfrontlängen aller an den genannten Teil der Windſcheid Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheits⸗ ſatz mit der bebauungsplanmäßigen Straßen⸗ frontlänge der beiden oben genannten Grund⸗ ſtücke an der Windſcheid Straße multipliziert, ſtellt den von mir zu zahlenden Regulierungs⸗ koſtenbeitrag dar. Zu der Grundſtücksſtraßen⸗ frontlänge gehört auch die halbe Abſtumpfung des Grundſtücks an der platzartigen Erweiterung. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und mir zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten habe ich nur inſo⸗ weit ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten habe ich die nicht beſonders nachweis⸗ baren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zu⸗ ſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben, ausſchließlich der Koſten des Grunderwerbs. nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ gehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, ſchon vor Beendigung der Regulierung bezw. vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vor⸗ läufigen Berechnung die Koſten in der bis da⸗ hin von ihr überſchläglich von ihr feſtgeſtellten Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Einforderung des Reſtes nach endgültiger Ab⸗ rechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung eingeforderten Beträge ſind von mir innerhalb 14 Tagen nach ergangener Zah⸗ lungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. 2. Zur Sicherſtellung der Erfüllung der vorſtehend von mir übernommenen Verpflichtung hinter⸗