— 42 — § 2. Der Kaufpreis wird auf 490 ℳ, in Worten „Vierhundertneunzig Mark“ für eine Quadratrute feſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Be⸗ nachrichtigung des Verkäufers durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegen⸗ uber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſer⸗Reglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung II vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andernfalls iſt die Neuvermeſſung maßgebend Der Kaufpreis von ungefähr 256 760 ℳ, in Worten „Zweihundertſechsundfünfzigtauſendſieben⸗ hundertundſechzig Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezugliche Beſcheinigung des Magiſtrats⸗ vertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. §. 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens am 1. Oktober 1907 zu erfolgen und zwar ſchuldenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflafſung auf die Käuferin über. Das Grundſtück iſt miets⸗ und pachtfrei zu übergeben. Die Übergabe gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. § 4. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Für das zum Grundſtück gehörige Straßenland wird gemäß § 4e des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempelbefreiung in Anſpruch ge⸗ nommen, weil die Stadtgemeinde dafür das Ent⸗ eignungsrecht beſitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 5 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlotten⸗ burg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 22. Juni 1907 erteilt, und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. § 6. Der Erſchienene zu 2 behält ſich den Rücktritt von dieſem Vertrage bis zum 25. April 1907 derart vor, daß die formloſe Rücktrittserklärung ſpäteſtens innerhalb dieſes Tages beim Magiſtrat eingelaufen ſein muß, wenn ſie Giltigkeit haben ſoll. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann, Guſtav Friedländer, Dr. Karl Prühß, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkunosperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 230. Vorlage betr. Veräußerung der Grundſtücke Bismarck Straße 82/83. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließernnn: 1 1. Die Veräußerung der ſtädtiſchen Grundſtücke Bismarck Straße Nr. 82 und 83 durch An⸗ nahme des Loewe ſchen Angebots vom 6. Mai 1907 wird genehmigt. 2. Der aus der Veräußerung erzielte Erlös iſt dem Bismarckſtraßenetat zuzuführen. Das von dem Regierungsbaumeiſter Loewe gemachte Angebot auf Erwerb der ſtädtiſchen Grund⸗ ſtücke Bismarck Straße Nr. 82 und 83 entſpricht inhaltlich den durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten Bedingungen. Dem angebotenen Kaufpreis von insgeſamt 132 800 ℳ liegf bei der Größe der beiden Grundſtücke von zuſammen 55,34 R. ein Einheits⸗ preis von rd. 2100 ℳ zugrunde, den wir für angemeſſen erachten. Die Stadtgemeinde iſt der Berliniſchen Boden⸗ geſellſchaft gegenüber verpflichtet, einem nach dem vereindarten Vertragsformular abgeſchloſſenen Ver⸗ trage ohne Rückſicht auf die Kaufpreisbe⸗ mefſung, jedoch unbeſchadet der Haftung der Berliniſchen Bodengeſellſchaft für den garantierten Mindeſtpreis (1223 ℳ je (IR.) die Zuſtimmung zu erteilen. (Vgi. Druckſache Nr. 101 von 1905). Für die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes bitten wir in dem Beſchluß zum Ausdruck zu bringen, ob er mit großer oder geringer Mehrheit zuſtande gelommen iſt. Charlottenburg, den 18. Mai 1907. Der Magiſtrat. IX. E. 625. Schuſtehrus. Dr. Maier. Als erſte Ausfertigung ſtempelfrei. Zur Urſchrift ſind Eine Mark fünfzig Pfennige Stempel entwertet. Berlin, den 6. Mai 1907. Indig, als amllich beſtellter Vertreter des Notars Juſtizrat Bading. Erſte Ausfertigung. Nr. 509 des Notariatsregiſters pro 1907. Verhandelt Berlin, den 6. Mai 1907. Vor dem unterzeichneten Notarsvertreter, Rechts⸗ anwalt Dr. India, welcher dem in Berlin wohn⸗ haften Notar Juſtizrat Bading zum Vertreter beſtellt iſt, erſchien heute von Perſon bekannt: der Regierungsbaumeiſter Herr Michael Loewe zu Charlottenburg, Kantſtraße 41. Der Erſchienene erklärte: Ich mache der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Kaufangebot: Rechtsanwalt 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft von dem zu Charlottenburg an der Bismarck Straße belegenen Terrain diejenige Kenuch welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buchſtaben a be d a umſchrieben iſt. 42 22 Der Lageplan iſt von mir vollzogen. Er ſoll lusfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. 20 Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 55,34 Quadratruten.