Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Parzelle nicht auf. Der Kaufpreis iſt auf 132800 ℳ., in Worten: Einhundertzweiunddreißigtauſendachthundert Mark feſt⸗ geſetzt und wird wie folgt belegt: Käufer verpflichtet ſich, binnen einer Woche von heute an auf den Kaufpreis 13 280 in Buchſtaben: Dreizehntauſendzweihundertachtzig Mark zu zahlen. Der Reſt des Kaufgeldes mit 119 520 ℳ wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom 1. Juli 1907 ab mit jäh: lich 4 (vier) Prozent, in vierteljährlichen an den Kalender⸗ quartalerſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. Juli 1909 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Zwange verwaltung oder Zwangsverſteigerung über die verkaufte Parzelle eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 6 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Ban begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kaufgeld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek und bewilligt und /2. die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungs⸗ modalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvollſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläuberin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausferti⸗ gungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nach⸗ gewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 3 § 3. Stellt ſich bei Beſchaffung des erforderlichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder geringeren Flächen⸗ inhalt hat, als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Einheitsſatz von 2400 ℳ für die Quadratrute des ermittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die 0 0 *17 10f ſanean Ver⸗ meſſungsamt in Charlottenburg feſtgeſtellte tatſächliche Flächeninhalt in Betracht. 0 4 9 § 4. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Ge⸗ nehmigung des Bezirksansſchuſſes die Auflaſſung 363 ——— geſtattet und ſobald ferner die von der Verläuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grund⸗ ſtücks gehen mit der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. 5 Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auf⸗ laſſung zur Löſchung gebracht werden, ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straßen (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von deſſen Rechtsnachfolgern erfordert werden. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. 6 Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Oktober 1907 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Anflaſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Mo⸗ naten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachlen Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. 7 Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Vertragsſtrafe von 6000 ℳ an die Stadtgemeinde Charlotienburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 6000 ℳ für jedes ange⸗ fangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt der Käufer eine Sicherungs⸗ hypothek von 20000 ℳ für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkaufgeld⸗ hypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshupothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalken⸗ anlage gefördert hat. 8. Der Käufer verpflichtet ſich, in dem zu errich⸗ tenden Neubau, ſoweit derſelbe nicht zu Geſchäfts⸗ und Ladenzwecken ansgebaut wird, Wohnungen nicht unter 6 Zimmern nebſt Badezimmer in jeder Etage anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Char⸗ lottenburg zulaſſig. Der Känfer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 6 zu errichtenden Wohnhauſes dem Ma⸗ giſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etmaigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich