—— 364 — innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern; der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abände⸗ rungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. 9 Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung, ſowie die Umſatz⸗ ſtener trägt der Käufer. An dieſes Angebot halte ich mich bis zum 15. Juli 1907 gebunden. Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vorge⸗ leſen, von ihm genehmigt und, wie folgt, unter⸗ ſchrieben. Michael Loewe, Indig, Rechtsanwalt, als amtlich beſtellter Vertreter des Rotars Juſtizrat Bading. Vorſtehende Verhandlung wird hierdurch für die Stadtaemeinde Charlottenburg ausgefertigt. Berlin, den 6. Mai 1907. (I. S.) Indig, Rechtsanwalt, als amtlich beſtellter Vertreter des Notars Juſtizrat Bading. Druckſache Nr. 251. Vorlage betr. Veränßerung einer Parzelle des Grundſtücks Bismarck Straße 101/4. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Veräußerung einer Parzelle des ſtädtiſchen Grundſtücks Bismarck Straße Nr. 101/4 nach Maßgabe der Offerte des Bildhauers Paul Brand vom 13. Mai d. I. — Nr. 515 des Notariatsregiſters des Juſtizrats Bading — wird genehmigt. 2. Der aus der Veräußerung erzielte Erlös iſt dem Bismarckſtraßenetat zuzuführen. Die zum Verkauf ſtehende Parzelle liegt an der Weimarer Straße neben der im März v. I. an den Architekten Heubner verkauften Eckparzelle des ſtädtiſchen Grundſtücks Biemarck Straße Nr. 101/4. Ihre Lage iſt aus dem zur vorliegenden Offerte ge⸗ hörigen Plan und aus dem Plan Bl. 23 des Hefts 407 erſichtlich. Die Offerte iſt durch Vermitilung der Berliniſchen Bodengeſellſchaft abgegeben, entſpricht daher inhaltlich den durch Gemeindebeſchluß feſt⸗ geſetzten Bedingungen und iſt von der Stadtgemeinde ohne Rückſicht auf die Kaufpreisbemeſſung anzu⸗ nehmen. (Vergl. Druckſache Nr. 101 für 1905). Dem angebotenen Kaufpreis liegt ein Einheitspreis von 1850 ℳ für die Quadratrute zu Grunde. Der Kaufpreis erſcheint, da es ſich um ein Grundſtück an der Weimarer Straße handelt, angemeſſen. Der zwiſchen der Bodengeſellſchaft und dem Käufer Brand geſchloſſene Baugeldvertrag iſt zur Kenntnisnahme beigefügt. Für den Bezirksausſchuß bitten wir um Angabe in dem Beſchluſſe, ob er mit großer oder mit geringer Mehrheit zuſtande gekommen iſt. Charlottenburg, den 29. Mai 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Maier. IX E. 658. Nr. 515 des Notariats⸗Regiſters pro 1907. Verhandelt, Berlin, 13. Mai 1907. Vor dem unterzeichneten Notar Wilhelm Bading erſchien heute geſchäftsfähig der Bildhauer Herr Paul Brand Oldenburger Straße 27 1. Die Perſönlichkeit des nicht bekannten Herrn Brand wurde durch Vorſtellung ſeitens des perſönlich be⸗ kannten, in Friedenau wohnhaften Bürauvorſtehers Richard Brüning feſtgeſtellt. Der Erſchienene erklärte: Ich mache der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Kaufangebot: Juſtizrat zu Berlin, § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft von dem zu Cnarlottenburg an der Weimarer Straße belegenen Terain diejenige Parzelle, welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buchſtaben e b e d e f g a umſchrieben iſt. Der Lageplan iſt van mir vollzogen. Er ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 59,36 Quadratruten. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Parzelle nicht auf. § 2 Der Kaufpreis iſt auf 109 800 ℳ in Worten: 3 Einhundertneuntauſendachthundert Mark feſtge 22. 92˙ wird wie folgt belegt: 4 795 5 Käufer verpflichtet ſich binnen zwei Wochen von 2 heute an auf den Kaufpreis 109 80 ℳ zu zahlen. Der Reſt des Kaufgeldes mit 98820 ℳ, wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichet ſich, das Reſtkaufgeld vom 1. Juli 1907 ab mit jährlich fünf Prozent, in 41. an den Kalender⸗ quartalerſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. Oktober 1909 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des ge⸗ ſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung über die verkaufte Parzelle eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät, oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 6 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kaufgeld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek, und bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsmodalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft und ſeine 10 Der r nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und de Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen 21 . daß Km engen eckung aus 4 Urkunde en den jewei Eigentümer Grundſtücks amtaſ ſein ſoll ,