Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläuberin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausfertigungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 3 Stellt ſich bei Beſchaffung des erforderlichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder geringeren Flächen⸗ inhalt hat, als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Ein⸗ heitsſatz von 1 850 ℳ für die Quadratrute des ermittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Berechnung kommt nur der vom ſtädtiſchen Ver⸗ meſſungsamt Charlottenburg feſtgeſtellte tatſächliche Flächeninhalt in Betracht. § 4. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten der Grund⸗ ſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzer. § 5. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auf⸗ laſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kana⸗ liſation der Straßen (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von deſſen Rechtsnachfolgern er⸗ fordert werden. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. 6 Der Käufer verpflichtel ſich, auf der erkauften Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Oltober 1907 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß dem Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Banerlanbnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auflaſſung erfolgt und die Bauerlanbnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Ban derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hin⸗ aus, als das Hindernis angedauert hat. 8 7 § 7. Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht a0 kommt, verpflichtet er ſich eine Vertragsſtrafe von 6500 ℳ an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo er⸗ 365 — höht ſich die Vertragsſtrafe um 6500 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr. — Zur Sicherheit ſür die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt der Käufer eine Sicherungs⸗ hypothek von 24 000 ℳ für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkaufgeld⸗ hypothek einzutragen. 22 Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterreballen⸗ anlage gefördert hat. Der Käufer verpflichtet ſich in dem zu errichten⸗ den Neubau im Vordergebäude Wohnungen nicht unter 4 Zimmern nebſt Badezimmer, in den Hinter⸗ gebäuden der Regel nach nicht unter 3 Zimmern nebſt Badezimmer, in keinem Falle jedoch mehr als 2 Wohnungen mit 2 Zimmern nebſt Badezimmer in jeder Etage anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläfſig. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 6 zu errichtenden Wohnhauſes dem Ma⸗ giſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Ab⸗ 150. m des Magiſtrats nicht zugegangen ind. § 9. Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Kaufer. Käufer verpflichtet ſich, Baulichkeiten an der Linie d e f des überreichten Lageplanes Überhaupt nicht und an der Linie c d nur in einer Marimal⸗ tiefe von 9 Metern vom Punkte ab zu errichten und dieſe Baubeſchränkung in das Grundbuch einzu⸗ tragen. Ich halte mich an dieſen Vertragsantrag bis zum 1. Auguſt 1907 gebunden. Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vorgeleſen, von ihm genehmigt und, wie folgt, unterſchrieben. Paul Brand. Wilhelm Bading. Druckſache Nr. 252. Seme 1.— . 1 — eamten (Lehrer an Fortbildun en auf Lebenszeit und Verſtärkung der Etats⸗ nummer Ord. IV 3—3 für 1907. Urſchriftlich mit den Perſonalakten Fach 9 Nr. 107 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Der Anſtellung des bdisherigen Lehrers der hieſigen XIV. Gemeindeſchule Franz Hape als ſtädtiſchen Beamten auf Lebenszeit (Lehrer an den Fortbildungsſchulen) wird zugeſtimmt. b) Die Etatsnummer 3 des Abſchnitts 3 vom Kapilel IV des Ordinariums wird um 900 ℳ verſtärkt. 4 41 Die Mittel ſind dem Dispofitionsfonds zu entnehmen. , K In die beim Ord. Kap. IVv Abſchnitt 3 Nr. 3 des Etats für 1907 vorgeſehene neue Stelle eines Lehrers