v) den zu vollem Die Stadtgemeinde ift berechtigt, vor Be⸗ endigung der Regulierung bezw. vor endgülti⸗ ger Abrechnung auf Grund einer vorläufigen Abrechnung die Koſten in der bis dahin feſt⸗ pegacen Höhe anteilig einzufordern, vorbe⸗ ich der Einforderung des Reſtes nach end⸗ gültiger Abrechnung. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straßen erforderlich oder von den Anliegern der Straßen gefordert werden, dann haben die Herren Biſchoff und Schleſinger auch die auf ihr Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. die während der Regulierung der Straßen ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten auf das Grundſtück der Herren Biſchoff und Schleſinger entfallenden anteiligen Koſten mit 4 vom Hundert bis zum Tage der Wiederein⸗ ziehung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den An⸗ liegern nach Maßgabe des Berhältniſſes der Straßenfrontlängen ihrer Grundſtücke zur Ge⸗ ſamtſtraßenfrontlänge getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer à fälligen Regulierungskoſten zu er⸗ folgen. 2 c) Für die Erfüllung der unter a und b über⸗ nommenen Verpflichtungen bei einer Front⸗ länge ihres Grundſtücks an der Peſtalozzi⸗ Straße von etwa 24,88 m entſprechende Sicher⸗ heiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlotten⸗ burg zu hinterlegen. Es ſind zu hinterlegen: 6) für die Regulierungskoſten einſchl. der Koſten für die Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baumpflanzungen 24,88 209 (ohne provi⸗ ſoriſche Pflaſterung) rd. . 5200 300 ℳ. e, . Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Die Stadtgemeinde wird dieſe Aufforderung erſt ergehen laſſen, ſobald mit der Regulierung begonnen werden ſoll. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter⸗ legen. Schuldverſchreibungen, welche von dem deutſchen Reiche oder von einem deutſchen n lr renlc. nleiheſcheine der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg ſowie die Stamm⸗ und Stamm⸗ prioritätsaktien und Prioritätsobligationen der⸗ jenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, wer⸗ den 0 Kurswerte angenommen, die übrigen bei 1 47 1 008 mne Wertpapieke zu dem daſelbſt beleihbaren Bruch⸗ werter bes Kurswertec, 2 Ku 4 Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ 7 einer etwa hinterlegten Barſicherheit papiere 5500 ℳ 1 meacnnm der lenna der Serr n n . 2. Inm Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu for⸗ dern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hin⸗ terlegte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234 bis 1240 B. G. B. s gegebenen und gemäß § 1243 B. G. B's. verzichtbaren Verkaufs⸗ vorſchriften außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von den Herren Biſchoff und Schleſinger zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die Re⸗ aulierungskoſtenbeiträge gezahlt ſind und die Abrechnung von den beteiligten Anliegern an⸗ erkannt iſt. der Stadtgemeinde das Recht einzuränmen, die Krone der anzuſchüttenden Straßendaämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die er⸗ forderliche Straßenaufhöhung auf ihr an⸗ grenzendes Grundſtück gelegt werden, auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht den Herren Biſchoff und Schlefinger in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 4) § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 5 § 5. 2 Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Peſtalozzi⸗ Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße in der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats er⸗ forderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Bedingung für die Regulierung der Peſtalozzi⸗ Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße iſt die gleichzeitige Regulierung der Windſcheid⸗Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck⸗Straße und zwar muß die Regulierung der Windſcheid⸗Straße durch Ver⸗ träge dahin ſichergeſtellt ſein, daß der Stadtgemeinde ie Erſtattung der vollen Koſten des Grunderwerbs, der Pflaſterung, der Beleuchtung und Bepflanzung nebſt 4 %, Zinſen für die während der Regulierung aufgewendeten Beträge zugeſagt iſt. Auch müſſen die zur Sicherſtellung der vertraglichen Verpflichtungen von der Stadt geforderten Pfandſicherheiten hinter⸗ legt ſein. Mit der Regulierung iſt im übrigen zu be⸗ ginnen, ſobald der Stadtgemeinde das noch im Grundſtücksverbande befindliche Straßenland der Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗ Straße übereignet, die Bedingung hinſichtlich der i id⸗Straße erfüllt iſt und von den Anliegern der Peſtalozzi⸗Straße die vertragsmäßigen Sicher⸗