——— 4885 —— länge ſeines angrenzenden Grundſtücks anteilig beizutragen. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 laufenden Meter Grundſtücks⸗ ſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten Koſten der Regu⸗ lierung der Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße durch die Summe der Frontlängen aller an dieſen Straßenteil an⸗ grenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheitsſatz mit der Grundſtücksſtraßenfrontlänge des Grundſtücks des Herrn Weinberg an der Peſtalozzi⸗Straße multipliziert, ſtellt den von Herrn Weinberg zu b) 0 zahlenden Regulierungskoſtenbeitrag dar. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und Herrn Wein⸗ berg zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. + Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnungen gelten dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Weinberg nur inſoweit ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigleit der gemachten Auf⸗ wendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar ent⸗ ſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Aus⸗ gaben, ausſchließlich der Koſten des Grund⸗ erwerbs nach Maßgabe der jeweiligen Vor⸗ ſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, vor Be⸗ endigung der Regulierung bezw. vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vorläufigen Ab⸗ rechnung die Koſten in der bis dahin feſtſtehen⸗ den Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Einforderung des Reſtes nach endgültiger Abrechnung. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße erforderlich oder von den Anliegern der Straße gefordert werden, dann hat Herr Weinberg auch die auf ſein Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. Die während der Regulierung der Straßen ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten auf das Grundſtück des Herrn Weinberg entfallenden anteiligen Koſten mit 4 vom Hundert bis zum Tage der Wiedereinziehung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfrontlängen ihrer Grundſtücke zur Geſamtſtraßenfrontlänge ge⸗ tragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fälligen Regu⸗ lierungskoſten zu erfolgen. Für die Erfüllung der unter a und b über⸗ nommenen Verpflichtungen bei einer Frontlänge ſeines Grundſtückes an der Peſtaotzi Straße d) von etwa 26,2 m entſprechende Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Es find zu hinterlegen: a) für die Regulierungskoſten ein⸗ ſchließlich der Koſten für die Be⸗ leuchtungsanlagen und etwaigen Baumpflanzungen 26,2. 209 b) für die Verzinſung der Regulie⸗ rungskoſten 5 500 . 300 ℳ zuſammen 5 800 . Die Hinterlegung. der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeig⸗ neten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter⸗ legen. Schuldverſchreibungen, welche von dem deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg ſowie die Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſen⸗ bahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte angenommen. Die übrigen bei der deutſchen Reichsbank beleihbaren Wertpapiere zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchwerte des Kurswertes. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu ver⸗ werten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234 bis 1240 B. G. B's. gegebenen und gemäß § 1243 B. G. B'S. verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu ver⸗ ſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von Herrn Weinberg zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die Regulierungs⸗ koſtenbeiträge gezahlt ſind und die Abrechnung von den beteiligten Anliegern anerkannt iſt; der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone der anzuſchüttenden Straßendämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ſein angrenzendes Grundſtück gelegt werden, auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgend einer Weiſe Schaden zuge⸗ fügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Weinberg in keiner Weiſe ein