—— 387. —— fügen. Der Erläuterungsbericht muß Angabe über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht befugt, die Verwendung teurerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß be⸗ reits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig ein⸗ gereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutz⸗ 1os aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wohen der Magiſtrat ſich micht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurſs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Weinberg ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ ſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültizge Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfes abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächlig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Weinberg für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ. zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruches der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Ver⸗ pflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß dem Regulierungsvertrage vom 9. Januar 1907 zu hinterlegende Sicherheit in Höhe von 2000 ℳ. mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung des Grundſtückes verpflichtet ſich Herr Weinberg, vorſtehende Ver⸗ pflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg dem Ankäufer ſo aufzuerlegen, daß dieſer unmittelbar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpflichtet wird und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt der Ankäufer mit der Pflicht zu belaſten, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ſeinem Käufer aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſam zugunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens des Ankäufers ſcheidet Herr einberg aus der Verbindlichteit gegenüber der Stadtgemeinde aus, gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zugunſten des Herrn Weinderg in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinterlegt. In allen übrigen Beziehungen bleibt der Haupt⸗ vertrag vom 9. Januar 1907 über die Regulierung der Peſtalozzi⸗Straße unverändert, 5 2 Die Stempelkoſten dieſes Vertrages fallen Herrn Weinberg zur Laſt. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: 44 1 Ignaz Weinberg. Otto Brabant. Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 879 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 18. Mai des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. Seplember 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritien zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon belannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiftrats vom 29. März 1901. 2 Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ Verſammlung abgebe. Der Königliche Kommerzienrat Werner Eich⸗ mann wohnhaft in Berlin, Mittelſtcaße Nr. 2/4. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſhloſſen folgenden Vertrag: 1 d0 § 1, 42 Herr Direktor Werner Eichmann in Berlin iſt Eigentümer des an der Peſtalozzi⸗Straße belegenen 24 89 3326 8 — Grundſtücks Bd. 142 Blatt 5002 des Grundbuchs von Charloltenburg. Herr Eichmann verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das zu dieſem Grundſtücke gehörende bebauungsplanmäßige Straßenland in vollem Umfange unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg aufzulaſſen. Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßenland der Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗Straße und Windſcheid⸗Straße Herrn Eich⸗ mann gehört, ſo iſt dieſer verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde Charlottenburg auf⸗ zulaſſen. Das zur Auflaſſung etwa erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. 2. Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Ver⸗ trages und Beſ haffung des Kataſtermaterials zu er⸗ folgen. Herr Eichmann verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Rechtswirkſam⸗ keit dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung