—— 388 —— ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. § 3. Herr Eichmann verpflichtet ſich — ohne Rück⸗ ficht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber zu folgendem: 2) Er trägt bei zu den Koſten der Freilegung einſchließlich des Grunderwerbs, der Regulierung, der vorläufigen und endgültigen Pflaſterung, der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baumpflanzungen der Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗Straße und Windſcheid⸗Straße im Verhältnis der Straßenfrontlänge des im § 1 bezeichneten Grundſtückes zur Geſamtfront⸗ länge des zu regulierenden Straßenteils. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt. daß die geſamten Koſten der Regulierung uſw. der Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗Straße und Windſcheid⸗Straße durch die Summe der bebauungsplanmäßigen Straßenfronten aller an den genannten Straßenteil der Peſtalozzi⸗ Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheits⸗ ſatz mit der bebauungsplanmäßigen Straßen⸗ 7 4. des im § 1 bezeichneten Grund⸗ tückes multipliziert, ergibt den von Herrn Eichmann zu zahlenden Regulierungskoſten⸗ beitrag. Nach Beendigung der Regulierungs⸗ arbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und Herrn Eichmann zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Becückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Eichmann nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der ge⸗ zahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben, nach Maßgabe der jeweiligen Vor⸗ ſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu ver⸗ nten. 0 Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ gehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, vor Beendigung der Regulierung bezw. vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vor⸗ läufigen Abrechnung die Koſten in der bis dahin feſtſtehenden Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Einforderung des Reſtes nach endgültiger Abrechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung eingeforderten Beträge ſind innerhalb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vorlaufige Pflaſterung der Straße von der Geſamtheit der Anlieger ge⸗ fordert werden, dann hat Herr Eichmann auch die auf ſein Grundſtück anteilig entfallenend Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. b) Herr Eichmann verpflichtet ſich, die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadt⸗ gemeinde aufgewendeten, auf ſein Grundſtück entfallenden anteiligen Koſten mit 4 v. H. vom Tage der Verausgabung ab bis zum Tage der Wiedereinziehung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die ge⸗ ſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach dem Verhältniſſe der Straßenfrontlängen ihrer Grundſtücke zur Ge⸗ ſamtſtraßenfrontlänge getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach 4 33 fälligen Regulierungskoſten zu er⸗ olgen. c) Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinterlegt Herr Eichmann bei der Stadthauptkaſſe — Depoſitalabteilung — in Charlottenburg bei einer Straßenfrontlänge des im § 1 bezeichneten Grundſtücks von rd. 32,10 m entſprechende Sicherheiten und zwar a) für die Regulierung (ohne vorläufige Pflaſterung) 32,10. 209 rd. 6700 ℳ b) für die Verzinſung der Regu⸗ lierungskoſten — rd. . 300 ℳ zuſammen 7000 Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Auf⸗ forderung zu erfolgen. Im Falle der Hinter⸗ legung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuße unter 3 v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wert⸗ papiere hinterlegt werden, die bei der Deutſchen Reichsbank beliehen werden und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichs⸗ bank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren beſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern, und wenn dieſem Verlangen nicht ſofort ent⸗ ſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beachtung der in den §§ 1234— 1240 des Bürgerlichen Geſetzbuches gegebenen und nach § 1243 daſelbſt verzicht⸗