—— 389 baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verfilbern, wenn die von Herrn Eichmann zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die An⸗ lieger die Abrechnung anerkannt und die Re⸗ gulierungskoſtenbeiträge bezahlt haben. Herr Eichmann räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ſein an⸗ grenzendes Grundſtück gelegt werden, verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Be⸗ ſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirt⸗ ſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Eichmann in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. d) 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Herr Eichmann verpflichtet ſich, auch für ſeine ctwaigen Rechtsnachfolger, von den auf ſeinem im § 1 bezeichneten Grundſtücke Bd. — Bl.— des Grundbuchs zu crrichtenden Gebänden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außen⸗ ſeiten mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmiaung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizu⸗ fügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teurerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die 4. . . Anderungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig ein⸗ gereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmi⸗ gung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Eichmann oder ſein Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Be⸗ dingungen ohne Einſchränkungen bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ güllige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfes abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unver⸗ züglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt. wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den ge⸗ ſtelllen Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Eichmann für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichlung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 3 hinterlegte Sicherheit in Höhe von 4000 ℳ mitver⸗ haftet. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im Ganzen oder Teilen verpflichtet ſich Herr Eichmann, vorſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg verpflichtet werden und die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern auf⸗ zuerlegen. Mit der rechtswirkſam zu Gunſten der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer ſcheidet Herr Eichmann aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus; unter derſelben Vorausſetzung wird die Pfandſicherheit zu Gunſten des Herrn Eichmann in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im Ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Er⸗ ſatzpfand hinterlegt (§ 3 c). Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. § 6. EI Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Bedingung für die Regulierung der Peſtalozzi⸗ Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße iſt die gleichzeitige Regulierung der Winſcheid⸗Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck⸗Straße und zwar muß die Regulierung der Windſcheid⸗Straße durch Verträge dahin fichergeſtellt ſein, daß der Stadt⸗ gemeinde die Erſtattung der vollen Koſten des Grunderwerbs, der Pflaſterung, der Beleuchtungs⸗ und Bepflanzungsanlagen nebſt 4% Zinſen für die während der Regulierung aufgewandten Beträge zugeſagt iſt. Auch müſſen die zur Sicherſtellung der vertraglichen Verpflichtungen von der Stadt ge⸗ forderten Pfandſicherheiten hinterlegt ſein und das erforderliche Straßenland der Windſcheid⸗Straße zur Verfügung geſtellt ſein. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald von den Anliegern die vertragsmäßigen Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt ſind und das geſamte Straßenland an die Stadtge⸗ meinde aufgelaſſen iſt.