— 991 — Peſtalozʒiſtraße zwiſchen Fritſche und Wind⸗ ſcheid Straße durch die Summe der bebauungs⸗ planmäßigen Straßenfronten aller an den ge⸗ nannten Straßenteil der Peſtalozzi Straße an⸗ grenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheitsſatz mit der be⸗ banungsplanmäßigen Straßenfrontlänge des im § 1 bezeichneten Grundſtückes ſowie des Walter⸗ ſchen Grundſtücks Band 211 Blatt Nr. 7120 multipliziert, ergibt den von der Firma zu b) zahlenden Regulierungskoſtenbeitrag. . Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und der Firma zur Ane: kennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 ägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Be⸗ rückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Firma nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwen⸗ dungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar ent⸗ ſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Aus⸗ gaben, nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zah⸗ lung der Regulierungskoſten nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, vor Be⸗ endigung der Regulierung bezw. vor endgiltiger Abrechnung auf Erund eirer vorläuſigen Be⸗ rechnung die Koſten in der bis dahin feſtgeſtellten Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Einforderung des Reſtes nach endgiltiger Ab⸗ rechnung. Die auf Grund der vorläufigen Be⸗ rechunng eingeforderten Beträge ſind innerhalb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße von der Geſamtheit der Anlieger gefordert wer⸗ den, dann hat die Firma auch die auf ihr Grundſtück ſowie das Walter'ſche Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. Die Firma verpflichtet ſich, die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadt⸗ gemeinde aufgewendeten, auf ihr Grundſtück ſowie das Walter'ſche Grundſtück entfallenden anteiligen Koſten mit 4 v. H. bis zum Tage der Wiedereinziehung vom Tage der Veraus⸗ abung ab zu verzinſen. Die Errechnung der Inſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den nliegern nach dem Verhältniſſe der Straßen⸗ frontlängen ihrer Grundſtücke getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fälligen Regulierungskoſten zu () Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinterlegt die Firma bei der Stadthauptkaſſe — Dipoſital⸗ abteilung — in Charlottenburg bei einer Straßenſrontlänge des im § 1 bezeichneten Grundſtücks ſowie des Walter ſchen Grundſtücks an der Peſtalozzi⸗Straße von rd. 84 m ent⸗ ſprechende Sicherheiten und zwar a. für die Regulierung (ohne vor⸗ läufige Pflaſterung) 84. 209rd. 17 600 ℳ b. für die Verzinſung der Regu⸗ lierungskoſten ⸗ rd. 3840 7.( Zuſammen 18400 ℳ Hierauf kommt die für das Walter ſche Grundſtück bereits hinterlegte Sicherheit zur Anrechnung. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit, dieſes Vertrages und Auf⸗ forderung zu erfolgen. Im Falle der Hinter⸗ legung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wertpapiere, deren Zinzfuß 3½¼ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuße unter 3½ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in An⸗ rechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, die bei der Deutſchen Reichs⸗ bank beliehen werden und zwar werden dieſe Pa⸗ piere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleih⸗ baren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtge⸗ meinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicher⸗ heit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſel ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern, und wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadigemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuches gegebenen und nach § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von der Firma zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die An⸗ lieger die Abrechnung anerkannt und die Regu⸗ lierungskoſtenbeiträge bezahlt haben. d) Die Firma räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone der anzuſchüttenden Straßen⸗ dämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet entſchädigungslos, daß die Ver⸗ breiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ihr angrenzendes Grundſtück gelegt werden und die Erdſchüttung hier verbleibt. Sollte dem Grund⸗ ſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen