—— — 1892 —— des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Firma in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Die Firma verpflichtet ſich, auch für ihre etwaigen Rechtsnachfolger, von den auf ihrem Grund⸗ ſtücke Band 16. Blatt 932 des Grundbuchs zu er⸗ richtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimm⸗ ten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeiten mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung er⸗ forderlichen Grundriſſe und Schritte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angabe über die zu ver⸗ wendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Ari ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Magi⸗ ſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß be⸗ reits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keme nutzlos auf⸗ gewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeietzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Ma⸗ giſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Firma oder ihr Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkungen bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfes abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Geuehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Firma für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 3 446 Sicherheit in Höhe von 4000 ℳ mitver⸗ haftet. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Firma, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Char⸗ lottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg verpflichtet werden und die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzu⸗ erlegen. Mit der rechtswirkſam zugunſten der Stadt⸗ gemeinde Charlottonburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer ſcheidet die Firma aus der Ver⸗ bindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus, unter derſelben Vorausſetzung wird die Pfandſicherheit zu⸗ gunſten der Firma in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinter⸗ legt (§ 3 c). Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ h ſein darf, frei. § 6. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße in der von ihr allein zu beſtimmmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſcheidungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baum⸗ pflanzungen und Raſenanlagen zu verſehen. Bedingung für die Regulierung der Peſtalozzi⸗ Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße iſt die gleichzeitige Regulierung der Windſcheid⸗Straße zwiſchen Kant⸗Straße und Bismarck⸗Straße, und zwar muß die Regulierung der Windſcheid⸗Straße durch Verträge dahin ſichergeſtellt ſein, daß der Stadt⸗ gemeinde die Erſtattung der vollen Koſten des Grund⸗ erwerbs, der Pflaſterung, der Beleuchtungs⸗ und Be⸗ pflanzungsanlagen nebſt 4% Zinſen für die während der Regulierung aufgewendeten Beträge zugeſagt iſt. Auch müſſen die zur Sicherſtellung der vertraglichen Verpflichtungen von der Stadt geforderten Pfand⸗ ſicherheiten hinterlegt ſein und das erforderliche Straßen⸗ land der Windſcheid⸗Straße zur Verfügung geſtellt ſein. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald von den Anliegern die vertragsmäßigen Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt ſind und das geſamte Straßenland an die Stadt⸗ gemeinde aufgelaſſen iſt. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regu⸗ lierungsarbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland der Peſtalozzi⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗Straße und Wind⸗ ſcheid⸗Straße an die Stadtgemeinde unentgeltlich aufgelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Gelände freihändig oder im Wege der Enteignung zu erwerben. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläufig auszuſchließen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau genügend geſackt hat. Wird von den Anliegern zunächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht die Stadtgemeinde ſie nur auszuführen, wenn ihr die geſamten Mittel dazu in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt werden und die vorläufige Pflaſterung vom Herrn Stadtbaurat für den Tiefbau für erforderlich erachtet wird.