—— 396 forderliche Aptierung der Jungfernheide zu ihrem be⸗ anns maninen wecke baldigſt in die Wege leiten önnen. 82 Die an den Kreis Nieder⸗Barnim zu zahlende Entſchädigung iſt dem Ordinarium des Hauptetats u entnehmen. Dies rechtfertigt ſich durch folgendes: Inſolge der verzögerten Umgemeindung iſt die Auf⸗ lafſung, die vertragsmäßig nach der Umgemeindun ſtattzufinden hat, bisher hinausgeſchoben. Damit i auch die Zahlung der 2. Kaufpreisrate von 1750000 ℳ von uns zurückgehalten worden. Die Rückverzinſung dieſes nicht verbrauchten Betrages iſt zugunſten des Ordinariums des Hauptetats erfolgt. Dieſes hat deshalb auch ſachgemäß den Entſchädigungsbetrag zu übernehmen. Wir bitten, die Beſchlußfaſſung in dieſer An⸗ gelegenheit noch vor den Ferien vorzunehmen, damit die Sache keinen Aufſchub erfährt. Aus demſelben Grunde haben wir die Anhörung der Tiefbau⸗ Deputation unterlaſſen müſſen. Charlottenburg, den 12. Juni 1907. Der Magiſtrat. Matting. Dr. Maier. IX E 742. Potsdam, den 29. Mai 1907. Die unterzeichneten Vertreter des Landkreiſes Nieder⸗Barnim und der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg treffen vorbehaltlich der Genehmigung der zur Beſchlußfaſſung zuſtändigen Körperſchaften über die Umgemeindung der von der Stadt Charlottenburg erworbenen Flächen der Jungfernheide folgende Einigung: 1. Der Kreis Nieder⸗Barnim ſtimmt der Um⸗ gemeindung des von der Stadtgemeinde Charlottenburg auf Grund Vertrages vom 18. Juni/1. Juli 1904 erworbenen forſt⸗ fiskaliſchen Geländes der Jungfernheide nach dem Stadtbezirk Charlottenburg zu. 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg zahlt binnen 4 Wochen nach erfolgter Umgemeindung des zu 1 bezeichneten Geländes an die Kreiskaſſe des Kreiſes Nieder⸗Barnim den Betrag von 25 000 ℳç. Sollte die Stadtgemeinde binnen 20 Jahren nach der Umgemeindung mehr als 1/¾16 der zu 1 genannten Geſamtfläche, die zu 7/8 zu Volksparkzwecken beſtimmt iſt, käuflich ver⸗ äußern, ſo hat ſie für das innerhalb dieſes Zeitraumes über die angegebene Fläche von 1/16 der Geſamtfläche veräußerte Gelände eine Zuſatzentſchädigung zu leiſten. Sie iſt zu be⸗ rechnen unter Zugrundelegung eines Ent⸗ ſchädigungsbetrages von 2272 ℳ für das Hektar und iſt nach Auflaſſung jedes verkauften Grundſtücks zu zahlen. . Der Kreis Nieder⸗Barnim verpflichtet ſich, der Ausgemeindung des weſtlich an das zu 1 ge⸗ nannte Gelände angrenzenden zum Kreiſe Nieder⸗Barnim gehörigen Geländes oder eines Teiles aus dem Kreiſe Nieder⸗Barnim nicht zu widerſprechen und für den Fall der Umgemein⸗ dung nach der Stadt Eharlottenburg keine als 2272 ℳ pro Hektar höhere Entſchädigung zu verlangen. 2 Schuſtehrus. Graf v. Rödern. Ziethen. Dr. Maier. „Druaſache Nr. 28s8. Vorlage betr. Anderung des Vertrages mit der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen. 4 Urſchriftlich mit Akten betr. Untergrundbahn Band I11 8 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, einer Anderung des Vertrages mit der Geſell⸗ ſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen vom 3. , 1896 dahin zuzuſtimmen, daß für die aus der Anwendung der §§ 9 bis 12 des Vertrages ſich ergebenden Streitigkeiten anſtatt des vertraglich zur Entſcheidung berufenen Schiedsgerichts, die Entſcheidung der ordentlichen Gerichte treten und daß einheitlich für ſämtliche beteiligte Wegeunterhaltungspflichtige als zu⸗ ſtändiges ordentliches Gericht das Landgericht Berlin⸗Mitte vereinbart werden ſoll, ſofern ſich ſämtliche Wegeunterhaltungspflichtige dieſer Anderung unterwerfen. An der beſtehenden Untergrundbahn ſind als Wegeunterhaltungspflichtige die Stadtgemeinden Berlin, Charlottenburg und Schöneberg beteiligt. Gemäß § 6 des Kleinbahngeſetzes hat ſich jede Ge⸗ meinde für die Geſamtheit der Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen den Erwerb der Bahn zu dem vereinbarten Erwerbstermin vorbehalten. Die von den Gemeinden von der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Unter⸗ grundbahnen vereinbarten Erwerbsrechte ſind in ihrem Wortlaut übereinſtimmend. Soweit Streitig⸗ keiten in Anſehung dieſes Erwerbsrechtes in Frage kommen, iſt in den Verträgen beſtimmt, daß auch für dieſe Streitigkeiten ein Schiedsgericht die Ent⸗ ſcheidung treffen ſoll. Der Magiſtrat der Stadt Berlin hat aus Anlaß der Fortführung der elektriſchen Hoch⸗ und Untergrundbahn vom Potsdamerplatz über den Spittelmarkt und den Alexanderplatz bis jenſeits des Ringbahnhofes Schönhauſer Allee eine Verein⸗ barung getroffen, welche folgenden Wortlaut hat: „Sollten ſich aus den in dieſer Urkunde ent⸗ haltenen Beſtimmungen Streitigkeiten ergeben, ſo entſcheidet dasſelbe Schiedsgericht, das zur Entſcheidung von Streitigkeiten aus dem Ber⸗ trage vom 25. Juni 1895 berufen wird. Sollte ein ſolches Schiedsgericht nicht berufen werden, ſo entſcheidet ein Schiedsgericht, das berufen wird gemäß § 22 des Zuſtimmungsvertrages betreffend Fortführung der Bahn vom Potsdamer⸗ 1. bis jenſeits des Ringbahnhofes Schönhauſer ee. Die Beſtimmungen des vorſtehenden Ab⸗ ſatzes kommen in Fortfall und die ordentlichen Gerichte haben über Streitigkeiten aus den in dieſer Urkunde enthaltenen Beſtimmungen zu entſcheiden, wenn die Stadtgemeinde Berlin für ſich und die übrigen Wegeunterhaltungspflichtigen bis Ende des Jahres 1908 der Hochbahngeſell⸗ ſchaft das Einverſtändnis damit erklärt, daß die ordentlichen Gerichte auch über Streitigkeiten aus §§ 9, 10, 11 und 12 des mit der Stadt⸗ gemeinde Berlin geſchloſſenen Vertrages vom 2. 1895, ſowie aus den gleichlautenden Be⸗ —— 1 127 übrigen Wegeunter⸗ altungspflichtigen geſchloſſenen Verträge zu ent⸗ ſeen haben. In dieſem Falle verichiet die Hochbahngeſellſchaft inſoweit auf das ihr nach § 19 des Vertrages vom 2-In 1895 zu⸗