ſtehende Recht, die Entſcheidung durch ein Schiedsgericht zu verlangen, falls die Stadt⸗ gemeinde Berlin für ſich und die übrigen Wegeunterhaltungspflichtigen es wünſcht, wird die Hochbahngeſellſchaft ſich der Zuſtändigkeit des Amts⸗ und Landgerichts Berlin⸗Mitte unterwerfen.“ Auf Grund dieſer Vereinbarung erſucht der Magiſtrat von Berlin, ihm eine Erklärung darüber zugehen zu laſſen, daß die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg damit einverſtanden ſei, daß an Stelle des Schiedsgerichts für die genannten Streitigkeiten das ordentliche Gericht trete. Er begründet dieſes Er⸗ ſuchen damit, daß die außerordentliche Bedeutung dieſer Streitigkeiten, ihre juriſtiſche Schwierigkeit und die Höhe des Objekts es wohl als dringend erwünſcht erſcheinen laſſen, daß nicht ein Schiedsgericht, ſondern das größere Sicherheit bietende ordentliche Gericht eintrete. Wir treten dieſer Begründung bei, indem wir noch beſonders hervorheben, daß die Anrufung des Schiedsgerichts nach den Erfahrungen häufig nicht zu einer Verminderung, ſondern zu einer Vermehrung, der Prozeſſe führt, weil nicht nur über die Ernennung und Ablehnung der Schiedsrichter, ſondern auch über die Zuläſſigkeit der Zwangsvollſtreckung aus dem Schiedsſpruch die Entſcheidung der ordentlichen Gerichte angerufen wird, abgeſehen davon, daß auch behufs Aufhebung des Schiedsſpruches der ordentliche Rechtsweg beſchritten werden kann. Es erſcheint zweckmäßig für die zu entſcheidenden Streitigkeiten ein Gericht als zuſtändig zu bezeichnen, da die Rechtsverhältniſſe gegenüber dem Erwerbs⸗ berechtigten nur einheitlich feſtgeſtellt werden können. Es iſt ſachgemäß, daß als zuſtändiges Gericht das⸗ jenige bezeichnet wird, bei dem die Stadtgemeinde Berlin ihren ordentlichen Gerichtsſtand hat. Die in Frage kommenden Vorſchriften der §§ 9—12 des beſtehenden Vertrages der Stadt Charlottenburg mit der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen haben wir unten mit abdrucken laſſen. Charlottenburg, den 9. Juni 1907. Der Magiſtrat. Matting. Dr. Maier. IX. A. 2040/06. Vertrag zwiſchen der Siadtgemeinde Charlotienburg vertreten durch den Magiſtrat und der Firma Siemens und Halske, Kommanditgeſellſchaft zu Berlin betreffend die Anlage einer elektriſchen Sladt⸗ (Hoch⸗) Bahn innerhalb des ſtädtiſchen Weichbildes. § 1—8 140 Erwerb der Bahn ſeitens der Stadtgemeinde während der Dauer dieſer Zuſtimmung. 2 Nach Maßgabe des § 6 des Geſetzes vom 28. Juli 1892 behält ſich die Stadtgemeinde das Recht vor, das Eigentum der Bahn mit allem Zu⸗ behör (beweglichen und unbeweglichen) zu erwerden in dem Umfange wie es ſich zur Zeit der Übernahme aus den Büchern der Unternehmerin zu erkennen gibt. Die Weiterbenutzung der bei der Übernayme im Bahnbetriebe des Unternehmens in Gebrauch befind⸗ lichen Gegenſtände und Einrichtungen nach Patenten der Unternehmerin wird der Stadtgemeinde für den Umfang des Unternehmens koſtenlos gewährleiſtet. Beiderſeits wird anerkannt, daß, da eine Aus⸗ dehnung der Bahn (§ 3) auf Gebiete eintritt, in denen andere Wegennterhaltungspflichtige im Sinne des § 6 des Geſetzes vom 28. Juli 1892 in Betracht kommen, der Erwerb (§§8 9—11) der Bahn nur für die Geſamtheit der Wegeunterhaltungspflichtigen vor⸗ behalten werden darf. Seitens der Unternehmerin. werden ſchon jetzt der Geſamtheit der Wegeunter⸗ haltungspflichtigen dieſelben Rechte zugeſtanden, wie ſie ſich vorſtehend aus den §§ 9—11 für die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg ergeben. Den Wegeunter⸗ haltungspflichtigen ſoll es auch freiſtehen, unter ſich ohne Mitwirkung der Unternehmerin und unter Aus⸗ ſchluß eines Einſpruchs derſelben über Ausübung dieſer Rechte (§§ 9—11) Verträge abzuſchließen, ſo⸗ daß die Unternehmerin jedem einzelnen oder jeder Minderzahl aus der Geſamtheit gegenüber zu den ans den §§ 9—11 für die Geſamtheit ſich ergebenden Rechten verpflichtet bleibt, ſofern der einzelne oder die Minderzahl die Rechte der übrigen zur Geſamt⸗ heit gehörigen Wegeunterhaltungspflichtigen erwerben wird. Es bleibt Sache der wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinden, die Übereinſtimmung der Wegeunter⸗ haltungspflichtigen und die Übertragung von deren Rechten herbeizuführen. § 10. Friſten für Ausübung des Ewerbsrechtes. Bis zum Ablauf des dreißigſten Jahres nach dem Tage der ſtaatlichen Genehmigung für die Bahnlinie Warſchauer Brücke — Nollendorfplatz (§ 3 des Geſetzes vom 28. Juli 1892) iſt der Erwerd der Bahn ſeitens der Stadtgemeinde Charlottenburg ausgeſchloſſen und kann erſt dann und in Zukunft immer nur von zehn zu zehn Jahren ausgeübt werden. Die Abficht hierzu hat die Stadtgemeinde Charlottenburg ſpäteſtens zwei volle Jahre vor Be⸗ ginn der jedesmaligen Erwerbsperiode der Unter⸗ nehmerin zu erklären ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Während dieſer zwei Jahre darf die Unter⸗ uehmerin keinerlei Erwerbung für die Bahn (§ 3) oornehmen und keinerlei Verträge betreffs der Bayn abſchließen ohne Genehmigung des Magiſtrats mit Ausnahme ſolcher Erwerbungen und Verträge, welche zur Fortführung des Betriebes in dem bisherigen Umfang erforderlich ſind. Andererſeits darf die Unternehmerin innerhalb dieſer zwei Jahre den Zu⸗ ſtand des Unternehmens nicht durch veränderte Ge⸗ ſchäftsführung verſchlechtern. 9 411 Grundſätze zur Ermittelung des Erwerbs⸗ pr eiſes. a) Der Erwerb der Bahn (§ 3) erfolgt unter finngemäßer Anwendung der Beſtimmungen des § 42 Nr. 4a bis d des Geſetzes über die Eiſenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des fünfundzwanzigfachen Betrages nach § 42 Nr. 4a dieſes Geſetzes das nach den Be⸗ ſtimmungen des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 zu ermittelnde ſteuerpflichtige Einkommen aus dem Unternehmen zugrunde gelegt wird. 5 b) Befindet ſich das Unternehmen zur Zeit des Erwerbes durch die Stadtgemeinde in den Händen einer Aktiengeſellſchaft oder Komandit⸗ , ,