— 398 —— geſellſchaft auf Aktien, ſo gelten die folgenden beſonderen Grundſätze: 1. Zugrunde gelegt wird das fährliche Ein⸗ kommen, welches die Unternehmung im Durchſchnitt der letzten fünf vollen Geſchäfts⸗ jahre, rückwärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Als Einkommen gelten die Überſchüſſe, welche als Aktien⸗ zinſen oder Dividenden verteilt werden und zwar unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbeſſerung oder Geſchäftserweiterung, ſowie zur Bildung von Erneuerungs⸗ und Reſervefonds verwendeten Beträge. Von dem den Händen einer Aktiengeſellſchaft oder Kom⸗ manditgeſellſchaft auf Aktien iſt — darüber, daß der oder die Reſervefonds nicht auf Koſten des Erneuerungsfonds dotiert werden, ſteht der Stadtgemeinde ein Kontrollrecht in der Art zu, daß ſie durch einen vom Magiſtrat zu bezeich⸗ nenden gerichtlichen vereideten Bücherreviſor alljährlich nach Aufſtellung der Bilanz Einficht von den über das Unternehmen geführten Büchern nehmen und gegebenen Falls Ab⸗ änderung verlangen kann. § 12. Rechtsverhältniſſe beim Erlöſchen der Zuſtimmung ermittelten Durchſchnitt wird beim Erwerbe oder beim Aufhören der ſtaatlichen Genehmigung. ſeitens der Stadtgemeinde der fünfund⸗ Beim Erlöſchen der Zuſtimmung (§ 4) oder beim zwanzigfache Betrag gezahlt. Aufhören der ſtaatlichen Genehmigung treten folgende Solche Beträge, welche zur Bildung Rechtsverhältniſſe ein: von Erneuerungs⸗ und Reſervefonds ver⸗ a) Der Bahnkörper und die Bahnhöfe (§ 3) nebſt wendet ſind, aber aus einzelnen außer⸗ Zubehör gehen unentgeltlich in das Eigentum gewöhnlichen Einnahmen des Unternehmens der Stadtgemeinde Charlottenburg über. (Agiogewinn — vergl. Artikel 1850 des v) Die Weiterbenutzung der zu dem eingangs ge⸗ Geſetzes vom 18. Juli 1884, betreffend die Kommanditgeſellſchaft auf Aktien und die Aktiengeſellſchaften —, Erlös aus Grund⸗ ſtücksverkäufen etc.) herrühren, kommen bei der Berechnung nicht in Anfatz. In den letzten vier Geſchäftsjahren vor Ubernahme des Unternehmens ſeitens der Stadtgemeinde muß für die Erhaltung des Unternehmens jährlich mindeſtens ein Drittel des in dieſen vier Jahren vorhergegangenen drei Geſchäftsjahren insgeſammt zu gleichem Zwecke tatſächlich aufgewendeten Betrages bei der Beſtimmung des Einkommens in Abrechnung gebracht werden, welches bei der Bemeſſung des Erwerbspreiſes zugrunde ge⸗ legt wird. 2. Die Stadtgemeinde übernimmt die Pafſiva der Unternehmung, wogegen auf ſie alle etwa vorhandenen Aktiva ſowie die Er⸗ neuerungsfonds, nicht aber die etwa vor⸗ handenen Reſervefonds übergehen. c) In jedem Falle (a und b) tritt die Stadt⸗ gemeinde zwar in alle ſonſtigen laufenden Ver⸗ träge der Unternehmerin, jedoch nicht ohne weiteres in die Verträge mit den Beamten und Arbeitern der Unternehmerin ein. Über dieſen Eintritt bleibt beim Erwerbe ein beſonderes Abkommen vorbehalten. Kommt ein ſolches nicht zuſtande, ſo unterbleibt der Eintritt in letztere Verträge. 4) Die Unternehmerin iſt verpflichtet, über das Unternehmen dergeſtalt Rechnung zu führen, daß deſſen Reingewinn daraus mit Sicherheit entnommen werden kann. Die Vernachläſſigung dieſer Verpflichtung begründet für die Stadtgemeinde das Recht, die Berechnung des Erwerbsoreiſes nach dem Sachwerte (§§ 33—35 des Geſetzes vom 28. Juli 1892) zu verlangen. Jedoch gilt hinfichtlich des Eintritts der Stadtgemeinde in die Verträge mit den Arbeitern und Beamten der Unternehmerin auch hier die Beſtimmung unter e, und hinfichtlich der Entſcheidung über alle etwa entſtehenden Streitigkeiten die Be⸗ ech des § 19 dieſes Vertrages (Schieds⸗ ericht). e) Über die 08 die Unternehmung gemachten Schulden, owie — falls das Unternehmen in dachten Zeitpunkt im Bahnbetriebe des Unter⸗ nehmens im Gebrauch befindlichen Gegenſtände und Einrichtungen nach Patenten der Unter⸗ nehmerin wird der Stadtgemeinde für den 4 4 des Unternehmens koſtenlos gewähr⸗ leiſtet. c) Die Unternehmerin räumt der Stadtgemeinde bei Grundſtücken, welche von erſterer zur Bahn⸗ anlage (§ 3) auf Charlottenburger Gebiet ganz oder zum Teil erworben werden müſſen, eine den bisherigen Zuſtand und Betrieb der Bahn⸗ anlage ſichernde, binnen Jahresfriſt nach der Betriebseröffnung ſeitens der Unternehmerin auf ihre Koſten im Grundbuch zur Eintragung zu bringende Servitut ein. Das Eigentum, nament⸗ lich auch der nicht von der Bahnanlage (§ 3) berührten Reſtteile ſolcher Grundſtücke verbleibt der Unternehmerin. d) Außerdem verbleiben der Unternehmerin die nicht nach a, b und « auf die Stadtgemeinde übergehenden Sachen und Rechte, insbeſondere die Krafterzeugungs⸗ und ſonſtigen Betriebs⸗ ſtätten, ſowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebſt Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Ausrüſtung der Bahn und ſonſtige dem Bahnunternehmen unmittelbar oder mittel⸗ bar gewidmeten Sachen und Rechte. e) Der Stadtgemeinde wird das Recht vorbehalten, das bei c gedachte Eigentum, ſowie auch die bei d aufgeführten Sachen und Rechte, und zwar entweder e und d, oder das eine oder das andere, nicht aber einzelne Stücke bei oder bei d zu erwerben, ſoweit ſie auf Char⸗ lottenburger Gebiet liegen. Als Erwerbspreis gilt dann der Sachwert (Taxe) mit einem Zuſchlag von 10 . Hat die Stadtgemeinde Charlottenburg ihre Abſicht zur Erwerbung einmal erklärt, ſo iſt ſie daran gebunden. Die Stadtgemeinde hat beim Erlöſchen der Zuſtimmung oder beim Aufhören der ſtaatlichen Genehmigung aber auch die Wahl, ſtatt die vor⸗ ſtehend beſtimmten Rechtsverhältniſſe eintreten zu laſſen, die Wiederherſtellung des früheren uſtandes der von der 1 21. 4. benutzten Straßen uſw. nötigenfalls unter Beſeitigung der in dieſelben eingebauten Teile der Bahn⸗ anlage zu verlangen.