—— 399 —— Da eine Ausdehnung der Bahn auf Ge⸗ biete eintritt, in denen andere Wegeunterhaltungs⸗ pflichtige im Sinne des § 6 des Geſetzes vom 28. Juli 1892 in Betracht kommen, werden für den Fall des Erlöſchens der Zuſtimmung oder des Aufhörens der ſtaatlichen Genehmigung ſeitens der Unternehmerin ſchon jetzt der Ge⸗ ſamtheit der Wegeunterhaltungspflichtigen die⸗ ſelben Rechte zugeſtanden, wie ſie ſich aus gegen⸗ wärtigen Paragraphen für die Stadtgemeinde Charlottenburg ergeben. Den Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen ſoll es auch freiſtehen, unter ſich ohne Mitwirkung der Unternehmerin und unter Aus⸗ ſchluß eines Einſpruchs derſelben über die Aus⸗ übung dieſer Rechte Verträge abzuſchließen, ſo daß die Unternehmerin jedem einzelnen oder jeder Minderzahl aus der Geſamtheit gegenüber zu den aus dem gegenwärtigen Paragraphen für die Geſamtheit ſich ergebenden Rechten ver⸗ pflichtet bleibt, ſofern der einzelne oder die Minderzahl die Rechte der übrigen zur Ge⸗ ſamtheit gehörigen Wegeunterhaltungspflichtigen erwirbt. Es bleibt Sache der Stadtgemeinden, die HIbereinſtimmung der Wegeunterhaltungspflich⸗ tigen und die Übertragung von deren Rechten herbeizuführen. § 13—20. pp. Charlotten burg, den 23. Mai 1896. Der Magiſtrat. Fritſche (L. §.) Schultze. Berlin, den 30. Juni 1896. Siemens & Halske. Druckſache Nr. 289. Vorlage betr. Annahme einer Erbſchaft. Mit den Anlagen an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, 1. davon Kenntnis zu nehmen, daß die am 26. April 1907 zu Charlottenburg verſtorbene unverehelichte Rentnerin Marie Sophie Amanda Schwimmer in ihrem am 7. Mai 1907 eröffneten Teſtament die Stadigemeinde Charlottenburg zu ihrer Univerſalerbin mit der Maßgabe eingeſetzt hat, daß der ganze Nachlaß zu einer Stiftung zu verwenden iſt, die den Namen „Geſchwiſer Schwimmer ſches Waiſenhaus für arme Kinder der Stadt Charlottenburg“ tragen ſoll, 2. uns zu ermächtigen, die Königliche Genehmigung zur Annahme der Erbſchaft nachzuſuchen. Das in unſerem Antrage zu 1 genannte Fräulein Schwimmer hat in ihrem Teſtament die Stadtgemeinde zur Univerſalerbin eingeſetzt. Abſchrift des Teſta⸗ ments iſt in der Anlage mitabgedruckt. Nach der vorläufigen Mitteilung des Teſtamentsvollſtreckers be⸗ trägt der Nachlaß nach Abzug der im Teſtament sgeſetzten zuſammen 63 500 ℳ betragenden Ver⸗ mächtniſſe eiwa 313 500 ℳ. Zum Nachlaß gehört das Grundſtück Sophien Straße 30, das nach dem Teſtament für nicht unter 160000 ℳ verkauft werden darf. Dieſer Betrag iſt in den 313 500 ℳ mit⸗ enthalten; ob es 4. ſein wird, den von der Erb⸗ laſſerin feſtgeſetzten Kaufpreis 1 erzielen, ſteht da⸗ hin. Der — Nachlaß ſoll zu einer Stiftung unter dem oben angegebenen Namen verwendet werden. In der Nähe der Stadt ſoll ein einfaches Haus zur Aufnahme von Waiſenkindern nicht unter 5 Jahren errichtet werden; nach dem Teſtament iſt es jedoch ſtatthaft, falls die Mittel zum Bau und Betriebe des Waiſenhauſes nicht ausreichen, das Kapital ſolange zinsbar anzulegen, bis eine Summe erreicht iſt, die es geſtattet, den letztwilligen Anordnungen der Erblaſſerin zu entſprechen. Eine Zuwendung des Kapitals an ein ſchon beſtehendes Waiſenhaus iſt ausdrücklich aus⸗ geſchloſſen. Nach Mitteilung des Teſtamentsvollſtreckers hat die Erblaſſerin außer dem im Teſtament mit ver⸗ ſchiedenen Zuwendungen, insbeſondere auch mit einer jährlichen lebenslänglichen Rente von 4000 ℳ be⸗ dachten Herrn Bernhard Müller, ihrem Stiefneffen, keinerlei Verwandte hinterlafſen. Im übrigen hat die Erblaſſerin im § 3 des Teſtaments ausdrücklich be⸗ ſtimmt, daß ſelbſt dann, wenn die landesherrliche Genehmigung zur Annahme der Erbſchaft nicht erteilt werden ſollte, keiner ihrer etwaigen im Teſtament nicht beſonders bedachten Verwandten irgend erwas aus dem Nachlaß erhalten ſoll. Die im Teſtament mit einer lebenslänglichen jährlichen Rente von 2500 ℳ bedachte Wirtſchafterin Clara Wohlleben iſt nach Mitteilung des Teſtamentsvollſtreckers vor der Erblaſſerin verſtorben. Gegen die Annahme der Erbſchaft liegen keinerlei Bedenken vor, und es darf erwartet werden, daß die zur Annahme erforderliche Königliche Genehmigung anſtandslos erteilt werden wird. Wir erſuchen daher, uns zur Nachſuchung dieſer Genehmigung zu ermächtigen. Eharlottenburg, den 13. Juni 1907. Der Magiſtrat. Matting. Samter. VIIIa G1 1323. Letztwillige Verfügung. Am 4. Juli 1885 habe ich bei dem Königlichen Amtsgericht I zu Berlin ein Teſtament errichtet, deſſen Beſtimmungen mit den letzten Wünſchen meiner beiden nun leider verſtorbenen Geſchwiſter übereinſtimmen. Seit Errichtung dieſes Teſtaments ſind Umſtände — ſo insbeſondere der Tod meiner Geſchwiſter — eingetreten, die mich zu verſchiedenen Abänderungen und Ergänzungen meiner letztwilligen Beſtimmungen veranlaßt haben. Alle dieſe nachträglichen Beſtimmungen hebe ich hierdurch auf; dagegen halte ich mein vorge⸗ dachtes Teſtament — womit ich zugleich das An⸗ denken meiner Geſchwiſter ehren will — aufrecht, ſoweit ſich nicht aus folgenden Beſtimmungen eine Abänderung desſelben ergibt und faſſe, der beſſeren Uberſichtlichkeit halber, meine geſamten letztwilligen Beſtimmungen hiermit zuſammen wie folgt. 1 Zu meiner Univerſalerbin ernenne ich die Stadt Charlottenburg, jedoch mit der Aufgabe, meinen ganzen Nachlaß, ſoweit er ihr zufließt, zu einer Stiftung zu verwenden, die den Namen Geſchwiſter Schwimmer ſches Waiſenhaus für arme Kinder der Stadt Charlottenburg tragen ſoll. Zu dieſem Zwecke ſoll in der Nähe der Stadt auf billigem Grund und Boden ein einfaches Haus zur Aufnahme von Waiſenkindern, nicht unter fünf Jahren alt, errichtet werden. Die aufgenommenen Kinder ſollen durch einen Waiſenhausvater und eine Waiſenhausmutter ver⸗ pflegt und beaufſichtigt werden.