— 400 — Ein vom Magiſtrat zu ernennendes Kuratorium wird die Verwaltung übernehmen und zu beſtimmen haben, wieviel Kinder unter Berückſichtigung der vorhandenen Mittel darin Aufnahme finden können. Da der Zweck dieſer Stiftung der ſein ſoll, arme Waiſen dem Elend zu entreißen, ſie vor Ver⸗ wahrloſung zu ſchützen, im chriſtlichen Glauben zu erziehen und zu brauchbaren Gliedern der menſch⸗ lichen Geſellſchaft zu machen, ſo erteile ich hiermit dem Magiſtrat volle Freiheit, Einrichtungen zu treffen, welche geeignet ſind, dieſen meinen aus⸗ geſprochenen Zweck zu erreichen. Glaubt der Magiſtrat, daß die ihm aus meinem Nachlaſſe zufließenden Mittel — insbeſondere auch durch den Verkauf meines ſchuldenfreien Grundſtücks Sophien⸗Straße 30 zu Charlottenburg — zum ſo⸗ fortigen Beginn des Baues eines Waiſenhauſes in der oben betonten Einfachheit nicht ausreichen, ſo ermächtige ich ihn, das Kapital ſolange zinsbar an⸗ zulegen, bis die erforderliche Summe erreicht iſt, um meinem oben ausgeſprochenen letzten Willen zu entſprechen. Keinesfalls darf aber das Kapital jemals einem ſchon beſtehenden Waiſenhaus zugewendet werden. Ich wünſche ferner, daß die Zöglinge des zu gründenden Waiſenhauſes nicht in dem Waiſenhauſe ſelbſt Unterricht erhalten, ſondern die öffentliche Schule beſuchen. § 2. Sollte die Stadt Charlottenburg die Erbſchaft ausſchlagen oder die von mir angeordnete Stiftung eines Waiſenhauſes nicht genehmigt werden, ſo ſoll die Stadt Berlin meine Univerſalerbin ſein, jedoch mit der Auflage, daß ſie alles, was ihr aus meinem Nachlaſſe zufließt, zu einer „Geſchwiſter Schwimmer⸗Stiftung für die Berliner Feuerwehr“ verwendet. Und zwar ſoll die Hälfte dieſes Kapitals zins⸗ bar angelegt und die Zinſen ſollen als Prämie an brave, mutige, ſich durch Selbſtaufopferung im helden⸗ mütigen Kampfe mit dem verheerenden Elemente des Feuers auszeichnende Mannſchaften der Berliner Feuerwehr am 18. Auguſt eines jeden Jahres ver⸗ teilt werden. Die andere Hälfte des Kapitals, die — falls ſie bei meinem Tode dazu noch nicht ausreichen ſollte — bis zu ihrer entſprechenden Vermehrung Zins auf Zins angelegt werden ſoll, dient zur Gründung eines anſpruchsloſen, unter dem oben genannten Namen der Stiftung zu errichtenden Heims, in welchem be⸗ dürftigen, arbeitsunfähigen Feuerwehrleuten bis zu ihrem Tode für ſich und ihre Familie unentgeltliche Wohnung gewährt wird, damit ſie den Abend ihres Lebens in Ruhe und Behaglichkeit verleben können. Dies Heim ſoll auf ländlichem Terrain in weiterer oder geringerer Entfernung von Berlin als anſpruchs⸗ loſes Haus ohne Schmuck und Luxus derart gebaut werden, daß eine jede Wohnung mindeſtens aus Stube, Kammer und Küche nebſt einem Stückchen Garten beſteht. § 3. Um die landesherrliche Genehmigung für die in dieſem Teſtamente angeordneten letztwilligen Zuwen⸗ dungen zu erleichtern, beſtimme ich, daß in keinem Falle, ſei es daß die Genehmigung erteilt oder ver⸗ ſagt wird, irgend einer meiner in dieſer letztwilligen Verfügung nicht beſonders bedachten Verwandten irgend etwas aus meinem Nachlaſſe erhalten ſoll. Dieſe Beſtimmung bezieht ſich nicht auf Andenken und ähnliche Zuwendungen, die ich noch ausdrücklich anordnen werde. § 4. Meine Erbin iſt verbunden, folgende jährliche, in Kalenderquartalsraten im Voraus zu entrichtende lebenslängliche Renten zu zahlen, wobei das Quartal, in welchem ich ſterbe, voll zur Auszahlung zu gelangen hat: a) an den Landwirt Herrn Bernhard Müller zu Charlottenburg, den Sohn der verſtorbenen Ehe⸗ frau meines Bruders Adolf Emil Schwimmer jährlich 4000 ℳ — viertauſend Mark —. b) an meine Wirtſchafterin Fräulein Clara Wohl⸗ leben zu Charlottenburg. jährlich 2500 ℳ — zweitauſend fünfhundert Mark Die Renten ſind den Berechtigten portofrei in ihre Wohnungen zu ſenden. Die beiden Genannten haben ferner das Recht, noch ein halbes Jahr lang nach meinem Tode das Haus Sophienſtraße 30 zu Charlottenburg zu be⸗ wohnen, den Garten zu nutzen und die vorhandenen Vorräte, die ihnen je zur Hälfte zuſtehen, zu ver⸗ brauchen. Sollte indeſſen ein beſonders günſtiger Verkauf meines Hauſes durch die Ausübung dieſes Wohnungs⸗ rechtes zu ſcheitern drohen, ſo ſind die Bedachten zur früheren Räumung nach Beſtimmung des Teſtamentsvollſtreckers, deſſen Meinung hierfür unter Ausſchluß des Rechtsweges für alle Beteiligten maß⸗ gebend ſein ſoll, verpflichtet. 5 Außerdem ſind aus meinem Nachlaſſe folgende Vermüchtniſſe zu entrichten: 1. an meinen genannten Stiefneffen, den Landwirt Herrn Bernhard Müller, 30 000 ℳ — Dreißig⸗ tauſend Mark —; 2. an meine Wirtſchafterin Fräulein Clara Wohl⸗ leben 6000 ℳ — Sechstauſend Mark —; 3. der Gemeinde Kirchhaſel bei Rudolſtadt a./Saale 10 000 ℳ — Zehntauſend Mark — mit der Aufgabe, dieſes Kapital unter dem Namen „Johann Gottfried Schwimmer⸗Stiftung“ zins⸗ bar anzulegen und die Zinſen davon jährlich für die Armen von Kirchhaſel und Unterhaſel zu verwenden, wobei ſolche Arme, die mit dem Stifter in irgend welchem verwandtſchaft⸗ lichen Verhältniſſe ſtehen, beſonders zu berück⸗ ſichtigen ſind; 4. der St. Matthäi⸗Kirchengemeinde zu Berlin 7000 ℳ. — Siebentauſend Mark — jedoch gegen die Verpflichtung, deren Ausführung meine Erbin zu kontrollieren hat: a) das Erbbegräbnis der Familie Schwimmer auf dem alten St. Matthäi⸗Kirchhofe an der Großgörſchen⸗Straße zu Berlin, in welchem auch ich beſtattet zu werden wünſche, fünfzig Jahre lang von meinem Tode ab in gutem Zuſtande zu erhalten, und zwar in allen Teilen — insbeſondere auch das Innere des Gewölbes und das Gitter vor demſelben — den Vorgarten mit Coniferen zu be⸗ pflanzen und bis zur letzten Stunde dieſen Schmuck in beſtem Zuſtande zu erhalten; b) Nach Ablauf der fünfzigjährigen Friſt ſoll die Kirchengemeinde berechtigt ſein, das Erb⸗ begräbnis einzuziehen; ſie muß aber dann die fünf Särge meiner Familie in einem gemeinſamen 6 n en ie Kirchhofe, wenn angängig an derſelben Stelle, an der