nach den Grundſätzen für —— 292 — — jedoch nicht in der vollen Geſchoßhöhe des Erd⸗ geſchoſſes, wodurch wiederum andererſeits unter den Wohnungen der Schuldiener ein Untergeſchoß für Zwecke des Handfertigkeitsunterrichts der Knaben und Brauſebäder erzielt wurde. Nahe den Küchen der Schuldienerwohnungen liegen die Milchabgaberäume für unbemittelte Kinder. Für beſondere mit der übrigen Schule nicht zuſammenhängende Ausgänge der Schuldiener aus ihren Wohnungen bei vorkommenden Krankheits⸗ fällen, iſt Sorge getragen. Die Keſſelhäuſer der Zentralheizung ſind im Keller für jede Schule beſonders vorgeſehen. 4. Faſſaden. Die Architektur iſt in ſchlichter nicht über den Rahmen der Gemeindeſchule hinausgehender Weiſe gedacht. 5. Baukoſten. Die Baukoſten einſchließlich beweglicher Ein⸗ richtung, Projektierung und Umwehrung ſtellen ſich auf 860 000 ℳ., hierbei wurde für das Kubikmeter umbauten Raumes von Seiten der Hochbaudeputation der Einheitsſatz von 27 ℳ. zu Grunde gelegt. II. Überſicht der nutzbaren Räume. 88 Klaſſenzinmmer rd. 1 900,00 qm 2 Rektorenzimmer 78,00 „ 2 Schenenn 2, 76,00 „ 1 Lehrerinenguumerr 26,00 „ KArztgimmerrr 10. 18.00 „ KEAma „ „ 310,00 „ LTurnhaleee „ 374,00 „ 41 Zeichenſaak„ 75,00 „ 1 Singſagr „ 75,00 „ 1T Phyſtaimmer⸗ : rd. 74,00 „ 1 Handarbeitsſaal der Mädchen „ 74,00 „ 1 Handfertigkeitsraum für Knaben. 113,00 „ mehrere Lehrmittelräume Id. 60,00 „ 2 Schuldienerwohnungen 174,00 „ 2, Brauſeväder rd. 298,00 „ 2 Milchabgaberaume „413,00 „ 1 Haushaltungsſchule, beſtehend aus 2 Kochtuchen „ 139,00 „ Charlottenburg, den 13. Juni 1907. Der Stadtbaurat. Der Stadtbauinſpektor. Seeling. Walter. Druckſache Nr. 297. Vorlage betr. Abänderung der Ortsſtatute für die Gewährung von Ruhegehalt und von Witwen⸗ und Waiſengeld. urſchriftlich mit den Akten Fach 6 Nr. 1 Band II und 6 Nr. 3 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen˙n: Dem Nachtrag 1I zu dem Ortsſtatut betreffend die Gewährung von Ruhegehalt und dem Nach⸗ trag I zu dem Ortsſtatut betreffend die Ge⸗ eche von Witwen⸗ und Waiſengeld wird zugeſtimmt. Nach den §§ 12 und 15 des Geſetzes betreffend. die Anſtellung und Verſorgung der Kommunal⸗ beamten vom 30. Juli 1899 erhalten die ſtädtiſchen Beamten bei eintretender Dienſtunfähigkeit Ruhegehalt ie Penſionierung der umittelbaren Staatsbeamten, die Hinterbliebenen der Penſionsberechtigten ſtädtiſchen Beamten Witwen⸗ und Waiſengeld Kach den Vorſchriften für die Hinter⸗ bliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten. Für die Stadt Charlottenburg ſind demzufolge die beiden, im Antrage bezeichneten Ortsſtatute vom 16./31. März 1900 erlaſſen. Die Ortsſtatute ſind den da⸗ mals geltenden geſetzlichen Beſtimmungen entſprechend abgefaßt worden. Inzwiſchen haben dieſe durch die Geſetze vom 31. März 1905, vom 27. Mai 1907, das Offizierpenſionsgeſetz und das Mannſchaftsver⸗ ſorgungsgeſetz vom 31. Mai 1906 Anderungen erfahren. Dementſprechend bedarf es nunmehr auch einer Ab⸗ änderung der betreffenden Ortsſtatute, auch hinſicht⸗ lich der Anderung der Beſtimmungen über die Gna⸗ denbezüge (§ 4des Kommunalbeamtengeſetzes) erſcheint uns die unpaſſung an die geſetzliche Neuregelung angemeſſen. Die Anderungen gehen aus den unten abgedruckten Nachtragsentwürfen hervor. Zur näheren Erläuterung dient die als Anlage“) beigefügte Zuſammenſtellung der in Frage kommenden bishe⸗ rigen und neuen Vorſchriften der Ortsſtatute und Geſetze. Wir bitten ſchließlich um ſchleunige Annahme dieſer Vorlage, da wir beabſichtigen, nach Zuſtimmung zu den vorliegenden ortsſtatutariſchen Nachträgen und nach Genehmigung durch den Bezirksausſchuß anch eine entſprechende Anderung der Grundſätze für Gewährung von Ruhe⸗, Witwen⸗ und Waiſengeld für alle im Dienſt der Stadt Charlottenburg ſtehen⸗ den Perſonen ohne Beamteneigenſchaft einſchließlich der Arbeiter vorzunehmen. Eine bezügliche Vorlage wird der Verſammlung dann alsbald zugehen. Charlottenburg, den 13. Juni 1907. Der Magiſtrat. Matting. I. 1029. Nachtrag II zu dem Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhe⸗ gehalt vom 16./31. März 1900. Auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 wird mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung folgender Nachtrag zu dem Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhegehalt vom 16./31. März 1900 für die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg erlaſſen: Der § 6 erhält folgende Faffung: Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, 20/60 und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurück⸗ gelegten Dienſtjahre bis zum vollendeten 30. Dienſtjahre um 1/60 und von da ab um 1/120 des in § 8 beſtimmten Dienſtein⸗ kommens. UÜber den Betrag von 45/60 dieſes Ein⸗ kommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. In dem in § 1 Abſ. 2 erwähnten Falle beträgt das Ruhegehalt 20/60, in dem Falle des § 1 Abſ. 3 höchſtens 20/60 des vorbe⸗ zeichneten Dienſteinkommens. In § 8 fällt die Vorſchrift unter Nummer 5 fort. Der § 10 erhält folgende Faſſung: Bezieht ein Beamter aus einem der unter § 9 aufgeführten anrechnungsfähigen Dienſt⸗ verhältniſſe ein Ruhegehalt, ſo wird dasſelbe ) Druckſeite 411.