— 108 —— auf das nach den vorſtehenden Beſtimmungen berechnete Ruhegehalt angerechnet. Hinſichtlich der Militärpenſionen und der Militärrenten gelten hierbei die Beſtimmungen des Offtzier⸗ penſionsgeſetzes und des Mannſchaftsver⸗ ſorgungsgeſetzes vom 31. Mai 1906. Der § 11 erhält folgende Faſſung: Die Dienſtzeit, welche vor dem Beginne des 18. Lebensjahres liegt, bleibt überall außer Berechnung ſowohl für die Entſtehung eines Ruhegehaltsanſpruches als auch für die Berech⸗ nung der Höhe desſelben (§§ 1, 2 und 9). Nur im Kriegsfalle wird die Militär⸗ dienſtzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienſt während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet. Als Kriegszeit gilt in dieſer Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobil⸗ machung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. Der § 12 erhält folgende Faſſung: Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im preußiſchen oder im Reichsheer oder in der preußiſchen oder Kaiſerlichen Marine oder bei den Kaiſerlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird demſelben zu der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zugerechnet; jedoch iſt für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zuläſſig. Wer als Teilnehmer an einem Krieg an⸗ zuſehen iſt, unter welchen Vorausſetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs⸗ jahre anzurechnen find, welche militäriſche Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieſes Statuts anzuſehen und welche Zeit als Kriegs⸗ zeit zu rechnen iſt, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung ſtattgefunden hat, dafür iſt die nach § 17 und § 7 der Reichsgeſetze vom 31. Mai 1906 (Reichs⸗Geſetzbl. S. 565 und 593) in jedem Fall ergehende Beſtimmung des Kaiſers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche oder Kaiſerliche Erlaſſe gegebenen Beſtimmungen. Der § 16 erhält folgende Fafſung: Die Ruhegehälter werden für jedes Kalender⸗ vierteljahr im voraus in einer Summe gezahlt. Der § 18 erhält folgende Faſſung: 0 Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 1. wenn ein Ruhegehaltsempfänger die deutſche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung derſelben; 2. wenn und ſolange ein Ruhegehaltsempfänger im Staats⸗ oder Kommunaldienſt ein Dienſt⸗ einkommen oder ein neues Ruhegehalt be⸗ zieht, inſoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung des zuvor erdienten Ruhegehalts den Betrag des von dem Beamten vor der Verſetzung in den fag bezogenen Dienſteinkommens über⸗ eigt. Als Staatsdienſt im Sinne dieſer Vor⸗ ſchrift gilt außer dem Militär⸗ und Gen⸗ darmeriedienſte jede Anſtellung oder Be⸗ ſchäftigung als Beamter oder in der Eigen⸗ ſchaft eines Beamten im Dienſte eines Bundesſtaates, eines deutſchen Kommunal⸗ verbandes, der Verficherungsanſtalten für die Invalidenverſicherung und ſtändiſcher oder ſolcher Inſtitute, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln eines Bundesſtaates oder eines deutſchen Kommunalverbandes unter⸗ halten werden. Bei Berechnung des früheren und des neuen Dienſteinkommens ſind diejenigen Be⸗ träge, welche für die Beſtreitung von Re⸗ präſentatlons oder Dienſtaufwandskoſten ſowie zur Entſchädigung für außergewöhn⸗ liche Teuerungsverhältniſſe gewährt werden, und die Ortszulagen der Auslandsbeamten nicht in Anſatz zu bringen; die Dienſt⸗ wohnung iſt mit dem penſionsfähigen oder ſonſt hierfür feſtgeſetzten Werte, der Sohnungs⸗ geldzuſchuß oder eine dementſprechende Zulage mit dem penſionsfähigen Betrag oder, ſofern er nicht penſionsfähig iſt, mit dem Durch⸗ ſchnittsſatz anzurechnen. Iſt jedoch bei dem neuen Dienſteinkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuſchuſſes oder der Zulage geringer, ſo iſt nur dieſer anzurechnen. Der § 19 erhält folgende Faſſung: 5 Ein Ruhegehaltsempfänger, welcher in eine an ſich zu Ruhegehalt berechtigende Stellung im Dienſte der Stadt Charlottenburg wieder eingetreten iſt, erwirbt für den Fall des Zurück⸗ tretens in den Ruheſtand den Anſpruch auf Gewährung einer nach Maßgabe ſeiner nun⸗ mehrigen verlängerten 7 und des in der neuen Stellung bezogenen Dienſteinkommens berechneten Ruhegehalts nur dann, wenn die nen hinzutretende Dienſtzeit wenigſtens 1 Jahr betragen hat. Neben einem hiernach neu berechneten Ruhegehalt iſt das alte Ruhegehalt nur bis zur Erreichung desjenigen Ruhegehaltsbetrages zu zahlen, welcher ſich für die Geſamtdienſtzeit aus dem der Feſtſetzung des alten Ruhegehalts zu⸗ grunde gelegten Dienſteinkommen ergibt. Dasſelbe gilt, wenn ein Ruhegehalts⸗ empfänger im Staatsdienſt im Sinne der Vor⸗ ſchrift in § 18 Abſ. 2 ein Ruhegehalt erdient. Der § 22 erhält folgende Faſſung: 0 5 Hinterläßt ein Ruhegehaltsempfänger eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nach⸗ kommen, ſo wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung des vor dem Tode des Ruhegehaltsempfängers fällig gewordenen Betrages gaab Die Zahlung erfolgt im Voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. 4 ie Zahlung kann auf Gemeindebeſchluß auch dann ſtattfinden, wenn der verſtorbene Verwandte der aufſteigenden Linie, Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflegekinder, deren Er⸗ nährer er ganz oder überwiegend geweſen iſt, in 44. hinterläßt, oder wenn und ſoweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. Schluß und Uebergangsbeſtimmungen. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Die Ruhegehälter der bereits zu oder vor dieſem Zeitpunkt in den Ruheſtand getretenen Beamten ſind, ſofern dieſe an einem der von deutſchen Staaten vor 1871 oder von dem Deutſchen Reiche geführten