— 409. — Kriege teilgenommen haben, auf Grund des § 6 mit Wirkung vom 1. April 1907 anderweitig feſtzuſetzen. Die Vorſchriften des § 18 finden auch auf die zu oder vor dem 1. April 1907 in den Ruheſtand etretenen Beamten Anwer dung; desgleichen die Vor⸗ ſchrften des § 19, wenn die Beamten nach dem Inkrafttreten dieſes Nachtrages aus den neuen Stellen ausſcheiden. Der auf Grund dieſes Nachtrages den bereits in den Ruheſtand verſetzten Beamten zu zahlende Ruhegehaltsbetrag darf nicht hinter demjenigen zurück⸗ bleiben, welcher ihnen nach den bisherigen Vor⸗ ſchriften zuſteht. Die Vorſchriften des § 22 finden auf die Hinter⸗ bliebenen aller Ruhegehaltsempfänger Anwendung, deren Tod nach dem 1. April 1907 eintritt. Die Vorſchrift des § 16 gilt für alle nach dem Inkrafttreten dieſes Nachtrages zahlbaren Ruhegehälter. Charlottenburg, den Der Magiſtrat. Nachtrag 1 zu dem Ortsſtatut betr. die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld vom 16./31. März 1900. Auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 31. Mai 1853 wird mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung folgender Nachtrag zu dem Ortsſtatut betr. die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld vom 16./31. März 1900 für die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg erlaſſen: In § 1 fallen die Worte: „durch nachfolgende Ehe“ fort. Der § 3 erhält folgende Faſſung: Das Witwengeld beſteht in vierzig vom Hundert des nach Maßgabe des § 2 zu berechnenden Ruhegehalts. Jedoch foll das Witwengeld — vorbehaltlich der in § 5 verordneten Beſchränkung — min⸗ deſtens 300 ℳ betragen und 5000 ℳ nicht überſteigen. In § 10 fallen die Worte: „oder des Gnaden⸗ monats“ fort. Der § 14 erhält folgende Faſſung: Iſt der Verſtorbene als Ruhegehalts⸗ empfänger im Dienſte der Stadt Charlotten⸗ burg wieder angeſtellt geweſen, ſo iſt bei der Berechnung des Witwen⸗ und Waiſengeldes neben dem aus der neuen Stellung zuſtändigen Ruhegehalt das alte Ruhegehalt bis zur Er⸗ reichung des im § 19 Abſatz 2 des Ortsſtatuts betr. Gewährung von Ruhegehalt gedachten Ruhegehaltsbetrages zu berückſichtigen. In den übrigen Fällen der Wiederanſtellung eines Ruhegehaltsempfängers im Staats⸗ oder Kommunaldienſt im Sinne der §5 18 und 19 jenes Statuts iſt das Witwen⸗ und Waiſengeld nach der aus Anlaß des Ausſcheidens des Verſtorbenen aus dem Dienſte der Stadt Charlottenburg feſtgeſetzten Ruhegehalt zu be⸗ rechnen; jedoch ſind auf die ſo ermittelten Be⸗ träge die den Hinterbliebenen aus der neuen Stellung des Verſtorbenen zuſtehenden Ver⸗ ſorgungsanſprüche anzurechnen, inſoweit die Hinterbliebenen ohne dieſe Anrechnung mehr beziehen würden, als ihnen nach den Beſtim⸗ mungen dieſes Statuts bei Zugrundelegung des im Abſatz 1 gedachten Ruhegehaltsbetrages zuſtehen würde. Schlußbeſtimmung Dieſer Nachtrag triit mit Wirkung vom 1. April1907 in Kraft. Charlottenburg, den Der Magiſtrat.