Betrifft Ruhegehalt. Bisheriges Ortsſtatut. § 6. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, % und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre um , des in § s beſtimmten Dienſt⸗ einkommens. Über den Betrag von %, dieſes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. In dem in §1 Abſ. 2 erwähnten Falle beträgt das Ruhegehalt , in dem Falle des § 1 Abſ. 3 höchſtens % des vorbezeichneten Dienſteinkommens. § 8. Der Berechnung des Ruhegehalts wird das von dem Beamten zuletzt bezogene geſamte Dienſteinkommen, ſoweit es nicht zur Beſtreitung von Amts⸗ oder Dienſt⸗Aufwandskoſten gewährt wird, nach Maßgabe der folgenden näheren Beſtimmungen zugrunde gelegt: 1—4 pp. 2 5. Wenn das nach den Beſtimmungen dieſes § ermittelte Einkommen eines Beamten insgeſamt mehr als 12000 ℳ beträgt, wird von dem überſchießenden Betrag nur die Hälfte in An⸗ rechnung gebracht. § 10. Bezieht ein Beamter aus einem der unter § 9 aufgeführten anrechnungsfähigen Dienſtverhältniſſe ein Ruhegehalt, ſo wird dasſelbe auf das nach den vor⸗ ſtehenden Beſtimmungen berechnete Ruhegehalt an⸗ gerechnet. Hinſichtlich der Militärpenfionen gilt dieſe Vorſchrift nicht nur für die Militärperſonen der Unter⸗ Neues Ortsſtatut Rachtrag) § 6. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, ¾2 und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſt⸗ jahre bis zum vollendeten dreißigſten Dienſtjahre um ¼, und von da ab um ¾ e des in § 8 beſtimmten Dienſteinkommens. Über den Betrag von % dieſes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. In dem in § 1 Abſ. 2 erwähnten Falle beträgt das Ruhegehalt ¼4. in dem Falle des § 1 Abſ. 3 höchſtens ¾ des vorbezeichneten Dienſteinkommens. § 8. Nr. 5 fallt fort. § 10. Bezieht ein Beamter aus einem der unter § 9 aufgeführten anrechnungsfähigen Dienſtverhältniſſe ein Ruhegehalt, ſo wird dasſelbe auf das nach den vorſtehenden Beſtimmungen berechnete Ruhegehalt angerechnet. Hinſichtlich der Militärpenſionen und der Militärrenten gelten hierbei die Beſtimmungen klaſſen (vgl § 108 des Reichs⸗ und Militärpenſions⸗ des Ofſtzierpenſionsgeſetzes und des Mannſchafts⸗ geſetzes vom 27. Juni 18721, in der Faſſung des verſorgungsgeſetzes vom 31. Mai 1906. Geſetzes vom 22. Mai 1893), ſondern auch für die Offtziere und im Offtziersrange ſtehende Militärärzte. § 11. Die Dienſtzeit, welche vor den Beginn des 21. Lebensjahres fällt, bleibt überall außer Berech⸗ nung ſowohl für die Entſtehung eines Ruhegehalts⸗ anſpruches als auch für die Berechnung der Höhe desſelben (§§ 1, 2 und 9). Nur die in die Dauer eines Krieges fallende § 11. Die Dienſtzeit, welche vor dem Beginne des 18. Lebensjahres liegt, bleibt überall außer Be⸗ rechnung ſowohl für die Entſtehung eines Ruhe⸗ gehaltsanſpruches als auch für die Berechnung der Höhe desſelben (§§ 1, 2 und 9). Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienſtzeit und dei einem mobilen oder Gagmuppemeile ab⸗ vom Beginne de Kriege beim Eintritt in den