—— 413 — Betrifft Ruhegehalt. Bisheriges Geſetz. § 8. Die Penſion beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienſtjahre eintritt, ¼2 und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre um des in den §§ 10 bis 12 be⸗ ſtimmten Dienſteinkommens. Über den Betrag von % dieſes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. In dem im § 1 Abſatz 2 erwähnten Falle be⸗ trägt die Penſion ¼, in dem Falle des § 7 höchſtens ¼ des vorbezeichneten Dienſteinkommens. § 10. Der Berechnung der Penſion wird das von dem Beamten zuletzt bezogene geſamte Dienſteinkommen, ſoweit es nicht zur Beſtreitung von Repräſentations⸗ oder Dienſtaufwandskoſten gewährt wird, nach Maß⸗ gabe der folgenden näheren Beſtimmungen zugrunde gelegt: Nr. 1—4 uſw. Nr. 5 lautete: Wenn das nach den Beſtimmungen dieſes Paragraphen ermittelte Einkommen eines Be⸗ amten insgeſamt mehr als 4000 Taler beträgt, wird von dem überſchießenden Betrag nur die Hälfte in Anrechnung gebracht. Militärpenſionsgeſetz vom 27. Inni 1871. Erdient ein Militärpenſionär im Reichsdienſt eine Zivilpenſion, ſo erhält derſelbe an Stelle dieſer Zivilpenſion die geſetzliche Invalidenpenſion aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Zivilpenſion aus dem betreffenden Zivilpenfions⸗ fonds. Gleiches gilt für Militärpenſionäre, welche im Staatskommunal⸗ oder Inſtituten⸗Dienſt eine Zivil⸗ penſion erdienen, ſofern dieſelbe denjenigen Betrag erreicht, welchen der Penſionär zu beanſpruchen haben würde, wenn ſeine Penſionierung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorſchriften unter Aeec ſeiner Geſamtwienſteit erfolgte. § 16. Die Dienſtzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigſten Lebensjahres fällt, bleibt außer a Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Erſatztruppenteile abge⸗ Neues Geſetz. § 8. Die Penſion beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienſtjahre eintritt, ¾a und ſteigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre bis zum vollendeten dreißigſten Dienſtjahre um , und von da ab um ⅛:e des in den §§ 10 bis 12 beſtimmten Dienſteinkommens. Über den Betrag von „% dieſes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. In dem in § 1 Abſatz 2 erwähnten Falle be⸗ trägt die Penſion AIaz. in dem Falle des § 7 höchſtens ¾ des vorbezeichneten Dienſteinkommens. § 10. Geſetz vom 31. März 1905: § 10 Ziffer „ des Geſetzes vom 27 März 1872 wird aufgehoben. Offizierpenſionsgeſetz vom 31. Mui 1906. § 26 Abſ. 3. Der an den Penfionär nicht zu zahlende Penſionsbetrag wird dem Zivilpenſionsfonds erſtattet, wenn bei Bemeſſung der Zivilpenſion die Militärdienſtzeit nach Maßgabe des Reichsbeamten⸗ geſetzes oder doch mindeſtens ſoweit angerechnet worden iſt, als die Zivildienſtzeit nach den Vor⸗ ſchriften des Landesrechts angerechnet wird. Mannſchaftsverſorgungsgeſetz vom 31. Mai 1906. D24 Nr. 4. Der an den Penſionär nicht zu zahlende Rentenbetrag wird dem Zivilpenſionsfonds erſtattet. § 16. Die Dienſtzeit, welche vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahres liegt, bleibt außer Be⸗ rechnung. Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienſtzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienſt während des Krieges vom Tage des leiſtet e Militärdienſtzeit kommt ohne Rückſicht auf D4s Lebemsalter an Aurechnung. Eintritts ab gerechnet.