—— 414 —— Betrifft Ruhegehalt. Bisheriges Ortsſtatut. geleiſtete Militärdienſtzeit kommt ohne Rückſicht auf Neues Ortsſtatut (Nachtrag). Militärdienſt während des Krieges vom Tage des das Lebensalter zur Anrechnung. Als Kriegszeit gilt in dieſer Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil⸗ machung. § 12. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Preußiſchen oder im Reichsheer oder in der Kaiſer⸗ lichen Marine derart teilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in dienſtlicher Stellung Eintritts ab gerechnet. Als Kriegszeit gilt in dieſer Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil⸗ machung. § 12. Für jeden Krieg. an welchem ein Beamter im preußiſchen oder im Reichsheer oder in der preußiſchen oder kaiſerlichen Marine oder bei den kaiſerlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird den mobilen Truppen in das Feld gefolgt iſt, wird demſelben zu der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zugerechnet. Ob eine militäriſche Unternehmung in dieſer demſelben zu der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zugerechnet, jedoch iſt für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zuläſſig. Beziehung als ein Feldzug anzuſehen iſt und in wiefern Wer als Teilnehmer an einem Krieg anzuſehen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen ſollen, dafür iſt die nach § 23 des Reichsgeſetzes vom 27. Juni 1871 (R. G. B. S. 275) in jedem Falle ergehende Beſtimmung des Kaiſers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Erlaſſe gegebenen Vor⸗ ſchriften. § 16. Die Ruhegehälter werden monatlich im voraus gezahlt. § 18. Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 1. wenn ein Ruhegehaltsempfänger die deutſche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung derſelben; 2. wenn und ſo lange ein Ruhegehaltsempfänger im Staats⸗ oder Kommunaldienſt ein Dienſt⸗ einkommen oder ein neues Ruhegehalt bezieht, inſoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung des zuvor erdienten Ruhe⸗ gehalts den Betrag des von dem Beamten vor der Verſetzung in den Ruheſtand bezogenen Dienſteinkommens überſteigt. iſt. unter welchen Vorausſetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen ſind, welche militäriſche Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieſes Statuts anzuſehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen iſt, wenn keine Mobil⸗ machung oder Demobilmachung ſtattgefunden hat, dafür iſt die nach § 17 und § der Reichsgeſetze vom 31. Mai 1906 (Reichs⸗Geſetzbl. S. 565 u. 593) in jedem Fall ergehende Beſtimmung des Kaiſers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche oder Cailerliche Gllaſſe gegebenen Beſtimmungen. § 16. Die Ruhegehälter werden für jedes Kalender⸗ vierteljahr im voraus in einer Summe gezahlt. § 18. Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes ruht: 1. wenn ein Ruhegehaltsempfänger die deutſche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung derſelben; 2. wenn und ſo lange ein Ruhegehaltsempfänger im Staats⸗ oder Kommunaldienſt ein Dienſt⸗ einkommen oder ein neues Ruhegehalt bezieht, inſoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung des zuvor erdienten Ruhe⸗ gehaltes den Betrag des von dem Beamten vor der Verſetzung in den 14 Dienſteinkommens überſteigt. Als Staatsdienſt im Sinne