— — 415 Betrifft Ruhegehalt. Bisheriges Geſetz. Als Kriegszeit gilt in dieſer Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil⸗ machung. § 12. Für jeden Feldzug. an welchem ein Beamter im preußiſchen oder im Reichsheer oder in der preußiſchen oder Kaiſerlichen Marine derart teilge⸗ nommen hat, daß er wirklich vor den Feind ge⸗ kommen oder in dienſtlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feln gefalgt iſt. wird demſelben zu der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zuge⸗ rechnet. Ob eine militäriſche Unternehmung in dieſer Beziehung als ein Feldzug anzuſehen iſt, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre im Anrechnung kommen ſollen, dafür iſt die nach § 23 des Reichsgeſetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗ geſetzblatt Seite 275) in jedem Fall ergehende Be⸗ ſtimmung des Kaiſers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Erlaſſe gegebenen Vorſchriften. § 25. Die Penſionen werden monatlich im voraus gezahlt. § 27). Das Recht auf den Bezug der Penſton ruht: 1. wenn ein Penſionär das deutſche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung des⸗ ſelben; 2. wenn und ſo lange ein Penſionär im Reichs⸗ oder Staatsdienſte ein Dienſteinkommen be⸗ zieht, inſoweit als der Betrag dieſes neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung der Penſion den Betrag des von dem Beamten ) Vergl. hierzu § 13 des K. B. G. welcher lautet: Das Recht auf den Bezug der Penſion ruht, wenn und ſolange ein Penſionär im Staats⸗ oder Kommunaldienſte ein Dienſteinkommen oder eine neue Penſion bezieht, inſoweit als der Betrag des nenen Einkommens unter Hinzurechnung der zuvor erdienten den Betrag des von dem Beamten vor der Bennonierung bezogenen Dienſtemtommens uberſteigt. 1 Neues Geſetz. Abſ. 3 unverändert. § 17. Für jeden Krieg. an welchem ein Beamter im preußiſchen oder im Reichsheer oder in der preußi⸗ ſchen oder Kaiſerlichen Marine oder bei den Kaiſer⸗ lichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird dem⸗ ſelben zu der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zugerechnet, jedoch iſt für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zuläſſig. Wer als Teilnehmer an einem Krieg anzuſehen iſt unter welchen Vorausſetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen ſind, welche militäriſche Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieſes Geſetzes anzuſehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen iſt, wenn leine Mobilmachung oder Demobilmachung ſtattgefunden hat, dafür iſt die nach § 17 und §7 der Reichsgeſetze vom 31. Mai 1906 (Reichsgeſetzbl. S. 565 und 593) in jedem Fall er⸗ gehende Beſtimmung des Kaiſers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche oder Kaiſerliche Erlaſſe gegebenen Beſtimmungen. § 25. Die Penſionen werden für jedes Kalendervierteljahr im voraus in einer Summe gezahlt. Der § 27 erhält als Abſatz 2 und 3 folgenden Zuſatz: Als Reichs⸗ oder Staatsdienſt im Sinne dieſer Vorſchrift gilt außer dem Militär⸗ und Gendarmerie⸗ dienſte jede Anſtellung oder Beſchäftigung als Be⸗ amter oder in der Eigenſchaft eines Beamten im Dienſte des Deutſchen Reiches, eines Bundesſtaates, eines Deutſchen Kommunalverbandes, der Verſiche⸗ rungsanſtalten für die Invalidenverſicherung und ſtändiſcher oder ſolcher Inſtitute, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reiches, eines Bundes⸗ ſtaats oder eines deutſchen Kommunalverbandes unter⸗ 4 4. Bei Berechnung des früheren und des neuen Dienſteinkommens ſind diejenigen Beträge, welche für die Beſtreitung von Repräſentations⸗ oder Dienſt⸗