416 — — 2 Betrifft Ruhegehalt. Bisheriges Ortsſtatut. § 19. Ein Ruhegehaltsempfänger, welcher in eine an ſich zu Ruhegehalt berechtigende Stellung im Dienſte der Stadt Charlottenburg wieder ein⸗ getreten iſt, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruheſtand den Anſpruch auf Gewährung eines nach Maßgabe ſeiner nunmehrigen verlängerten Dienſtzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Dienſteinkommens berechneten Ruhegehalts nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienſtzeit wenigſtens 1 Jahr betragen hat. NMNit der Gewährung eines hiernach neu berech⸗ neten Ruhegehalts fällt bis auf Höhe des Betrages Neues Ortsſtatut (Nachtrag). in der Eigenſchaft eines Beamten im Dienſte eines Bundesſtaates, eines deutſchen Kommunalverbandes, der Verſicherungsanſtalten für die Invalidenverſiche⸗ rung und ſtändiſcher oder ſolcher Inſtitute, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln eines Bundes⸗ ſtaates oder eines deutſchen Kommunalverbandes unterhalten werden. Bei Berechnung des früheren und des neuen Dienſt⸗ einkommens ſind diejenigen Beträge, welche für die Beſtreitung von Repräſentations⸗ oder Dienſtauf⸗ wandskoſten ſowie zur Entſchädigung für außerge⸗ wöhnliche Teuerungsverhältniſſe gewährt werden, und die Ortszulagen der Auslandsbeamten nicht in Anſatz zu bringen; die Dienſtwohnung iſt mit dem penſionsfähigen oder ſonſt hierfür feſtgeſetzten Werte, der Wohnungsgeldzuſchuß oder eine dementſprechende Zulage mit dem penſionsfähigen Betrag oder, ſofern er nicht penſionsfähig iſt, mit dem Durchſchnittsſatz anzurechnen. Iſt jedoch bei dem neuen Dienſtein⸗ kommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeld⸗ zuſchuſſes oder der Zulage geringer, ſo iſt nur dieſer anzurechnen. § 19. Ein Ruhegehaltsempfänger, welcher in eine an ſich zu Ruhegehalt berechtigende Stellung im Dienſte der Stadt Charlottenburg wieder eingetreten iſt, er⸗ wirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhe⸗ ſtand den Anſpruch auf Gewährung eines nach Maß⸗ gabe ſeiner nunmehrigen verlängerten Dienſtzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Dienſtein⸗ kommens berechneten Ruhegehalts nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienſtzeit wenigſtens 1 Jahr betragen hat. Neben einem hiernach neu berechneten Ruhe⸗ gehalt iſt das alte Ruhegehalt nur bis zur Erreichung desſelben das Recht auf den Bezug des früher be⸗ desjenigen Ruhegehaltsbetrages zu zahlen, welcher zogenen Ruhegehalts weg. § 22. Hinterläßt ein Ruhegehaltsempfänger eine Witwe oder eheliche Nachkommen, ſo wird das Ruhegehalt noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. 7 ſich für die Geſamtdienſtzeit aus dem der Feſtſetzung des alten Ruhegehalts zu Grunde gelegten Dienſt⸗ einkommen ergibt. Dasſelbe gilt, wenn ein Ruhegehaltsempfänger im Staatsdienſt im Sinne der Vorſchrift im § 18 Abſ. 2 ein Ruhegehalt erdient. § 22. Hinterläßt ein Ruhegehaltsempfänger eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen, ſo wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenviertelfahr) unter Anrechnung des vor dem Tode des Ruhegchalts⸗