mm — 417 — Betrifft Ruhegehalt. Bis heriges Geſetz. vor der Penſionierung bezogenen Dienſtein⸗ kommens überſteigt. § 28. Ein Penſionär, welcher in eine an ſich zur Penſion berechtigende Stellung des unmittelbaren Staatsdienſtes wieder eingetreten iſt (§ 27 Nr. 2) erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruheſtand den Anſpruch auf Gewährung einer nach Maßgabe ſeiner nunmehrigen verlängerten Dienſtzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Dienſteinkommens berech⸗ neten Penſion nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienſtzeit wenigſtens ein Jahr betragen hat. Mit der Gewährung einer hiernach neu be⸗ rechneten Penſion fällt bis auf Höhe des Betrages derſelben das Recht auf den Bezug der früher be⸗ zogenen Penſion hinweg. Dasſelbe gilt, wenn ein Penſionär im deutſchen Reichsdienſt eine Penſion erdient. § 31. Hinterläßt ein Penſionär eine Witwe oder ehe⸗ liche Nachkommen, ſo wird die Penfſion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. Neues Geſetz. aufwandskoſten ſowie zur Entſchädigung für außer⸗ gewöhnliche Teuerungsverhältniſſe gewährt werden. und die Ortszulagen der Auslandsbeamten nicht in Anſatz zu bringen; die Dienſtwohnung iſt mit dem penſionsfähigen oder ſonſt hierfür feſtgeſetzten Werte, der Wohnungsgeldzuſchuß oder eine dementſprechende Zulage mit dem penſionsfähigen Betrag oder, ſofern er nicht penſtonsfähig iſt, mit dem Durchſchnittsſatz anzurechnen. Iſt jedoch bei dem neuen Dienſtein⸗ einkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsaeld⸗ zuſchuſſes oder der Zulage geringer, ſo iſt nur dieſer anzurechnen. Unverändert. Neben einer hiernach neu berechneten Penſion iſt die alte Penſion nur bis zur Erreichung des⸗ jenigen Penſionsbetrages zu zahlen, welcher ſich für die Geſamtdienſtzeit aus dem der Feſtſetzung der alten Penſion zugrunde gelegten Dienſteinkommen ergibt. Dasſelbe gilt, wenn ein Penſionär außerhalb des unmittelbaren preußiſchen Staatsdienſtes im Reichs⸗ oder Staatsdienſt im Sinne der Vorſchrift im § 27 Abſ. 2 eine Penſion erdient. § 31. Hinterläßt ein Penſionär eine Witwe, oder ehe⸗ liche oder legitimierte Nachkommen, ſo wird die Penſion noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung des vor dem Tode des Penſionärs fällig gewordenen