— 418 — Betrifft Ruhegehalt. Bisheriges Ortsſtatut. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. Die Zahlung des Ruhegehalts für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann auf Gemeinde⸗ beſchluß auch dann ſtattfinden, wenn der Verſtorbene Gltern. Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflege⸗ kinder, deren Ernährer er geweſen iſt, in Bedürftig⸗ keit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht aus⸗ reicht, um die Koſten der letzten Krankheit und Be⸗ erdigung zu decken. Neues Ortsſtatut (Nachtrag). empfängers fällig gewordenen Betrages gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. Die Zahlung kann auf Gemeindebeſchluß auch dann ſtattfinden, wenn der Verſtorbene Verwandte der aufſteigenden Linie, Geſchwiſter, Geſchwiſter⸗ kinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend geweſen iſt, in Bedürftigkeit hinter⸗ läßt, oder wenn und ſoweit der Nachlaß nicht aus⸗ reicht, um die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. Schluß⸗ und Übergangsbeſtimmungen. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Die Ruhegehälter der bereits zu oder vor dieſem Zeitpunkt in den Ruheſtand getretenen Beamten ſind, ſofern dieſe an einem der von deutſchen Staaten vor 1871 oder von dem Deutſchen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des § 6 mit Wirkung vom 1. April 1907 anderweitig feſtzuſetzen. Die Vorſchriften des § 18 finden auch auf die zu oder vor dem 1. April 1902 in den Ruheſtand getretenen Beamten Anwendung. desgleichen die Vor⸗ ſchriften des § 19, wenn die Beamten nach dem In⸗ krafttreten dieſes Nachtrages aus den neuen Stellen ausſcheiden. Der auf. Grund dieſes Nachtrages den bereits in den Ruheſtand verſetzteu Beamten zu zahlende bleiben, welcher inen nach den bisherigen Borſchriften zuſteht. Die Vorſchriften des K22 Knden aul die Sinter. bliebenen aller Nuhegehalremgfänger Auwendung. deren Tod nach dem 1. April 1907 eintritt. Die Vorſchrift des § 14 ailt für alle nach dem Inkrafttreten dieſes Nachtrages zahlbaren Ruhege⸗ hälter.