—— 419 —— Bisheriges Geſetz. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt die Pro⸗ vinzialbehörde, auf deren Etat die Penſion über⸗ nommen war. Die Zahlung der Penſion für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann auf Verfügung dieſer Behörde auch dann ſtattfinden, wenn der Ver⸗ ſtorbene Eltern, Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er geweſen iſt, in Be⸗ dürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. Betrifft Ruhegehalt. Neues Geſetz. Betrages gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt die Pro⸗ vinzialbehörde, auf deren Etat die Penſion über⸗ nommen war. Die Zahlung kann auf Verfügung dieſer Be⸗ hörde auch dann ſtattfinden, wenn der Verſtorbene Verwandte der aufſteigenden Linie, Geſchwiſter, Ge⸗ ſchwiſterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend geweſen iſt, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und ſoweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. Schluß⸗ und Übergangsbeſtimmungen. Dieſes Geſetz tritt mit Wükung vom 1. April 1907 in Kraft. Die auf geſetzlichem Anſpruche beruhenden Pen⸗ ſionen der bereits zu oder vor dieſem Zeitpunkt in den Ruheſtand getretenen Beamien ſind, fofern dieſe an einem der von deutſchen Staaten vor 187I oder von dem Deutſchen Reiche geführten Kriege kellge⸗ nommen haben, auf Grund des § 8 mit Wirkung vom I. April 1907 anderweitig feſtſtzuſetzen. Die Vorſchriften des § 27 des Geſetzes vom 27. März 1872 finden auch auf die zu oder vor dem 1. April 1907 in den Ruheſtand getretenen Beamten Anwendung; desgleichen die Vorſchriften des § 28 jenes Geſetzes, wenn die Beamten nach dem Inkraft⸗ treten dieſes Geſetzes aus den neuen Stellen aus⸗ ſcheiden. Der auf Grund dieſes Geſetzes den bereits pen⸗ fionierten Beamten zu zahlende Penſionsbetrag darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den bisherigen Vorſchriften zuſteht. Die Vorſchriften des § 31 finden auf die Hinterbliebenen aller Penſtonäre Anwendung, deren Tod am 1. April 1907 oder ſpäter eintritt. Die Vorſchrift des § 25 gilt für alle nach dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes zahlbaren Penfionen.