420 Betrifft Hinterbliebenenverſorgung. Bisheriges Ortsſtatut. § 1. Die Witwen und die ehelichen oder durch nach⸗ folgende Ehe legitimierten Kinder a) der im Dienſte der Stadtgemeinde ſtehenden Perſonen, welche nach dem Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhegehalt vom 16. März 1900 (Art. I und 11) ruhegehaltsberechtigt ſind, p) der unter a bezeichneten Perſonen, welche in den Ruheſtand getreten ſind, erhalten — unter dem Vorbehalt des § 18 — Witwen⸗ und Waiſengeld nach Maßgabe der nach⸗ ſtehenden Beſtimmungen. Witwen⸗ und Waiſengeldbeiträge werden nicht erhoben. § 3. Das Witwengeld beſteht in vierzig vom Hundert des nach Maßgabe des § 2 zu berechnenden Ruhe⸗ gehalts. Jedoch ſoll das Witwengeld — vorbehaltlich der im § 5 verordneten Beſchränkung — mindeſtens 300 ℳ betragen und 3000 nicht überſteigen. § 10. Die Zahlung des Witwen⸗ und Waiſengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gandesvierteljahres oder Gnadenmonats. § 14. Erwirbt ein Ruhegehaltsempfänger demnächſt in einer anderen Verwaltung Anſprüche auf Ruhegehalt bezw. Verſorgung ſeiner Hinterbliebenen, ſo erlöſchen die Anſprüche ſeiner Hinterbliebenen aus ſeinem diesſeitigen Dienſtverhältnis in dem Maße, als die nach den hieſigen Beſtimmungen anrechnungsfähige Dienſtzeit bei der dort zu erwirkenden Feſtſtellung der Verſorgungsanſprüche ſeiner Hinterbliebenen in Anrechnung kommt und zur Erwerbung oder Er⸗ höhung der neuen Hinterbliebenen⸗Anſprüche beiträgt. Neues Ortsſtatut (Nachtrag). In § 1 fallen die Worte „durch nachfolgende Ehe“ fort. 5773 8§ 3. Das Witwengeld beſteht in vierzig vom Hundert des nach Maßgabe des § 2 zu berechnenden Ruhe⸗ gehalts. Jedoch ſoll das Witwengeld — vorbehaltlich der im § 5 verordneten Beſchränkung — mindeſtens 300 ℳ betragen und 5000 nicht überſteigen. In § 10 fallen die Worte „oder Gnadenmonats“ fort. Q4 Iſt der Verſtorbene als Ruhegehaltsempfänger im Dienſte der Stadt Charlottenburg wiederangeſtellt geweſen, ſo iſt bei der Berechnung des Witwen⸗ und Waiſengeldes neben dem aus der neuen Stellung zuſtändigen Ruhegehalt das alte Ruhegehalt bis zur Erreichung des im §8 19 Abſatz 2 des Ortsſtatuts betr. Gewährung von Ruhegehalt gedachten Ruhe⸗ gehaltsbetrages zu berückſichtigen. In den übrigen Fällen der Wiederanſtellung eines Ruhegehaltsempfängers im Staats- oder