— — 12 — — Betrifft ointerelebenenverſorgorg Bisheriges Geſetz. 21 2. Die Witwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder eines zur Zeit ſeines Todes zur Entrichtung von Witwen⸗ und Waiſengeldbeiträgen verpflichteten Be⸗ amten erhalten aus der Staatskaſſe Witwen⸗ und Waiſengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Be⸗ ſtimmungen. § 8. Das Witwengeld beſteht in vierzig vom Hundert derjenigen Penſion, zu welcher der Verſtorbene be⸗ rechtigt geweſen iſt oder berechtigt ſein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wäre. Das Witwengeld ſoll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 verordneten Beſchränkung, mindeſtens zweihundert und ſechzehn Mark betragen und für Witwen der Staatsminiſter und Beamten der erſten Rangklaſſe dreitauſend Mark, für Witwen der Be⸗ amten der zweiten und dritten Rangklaſſe zwei⸗ Neues Geſetz. In § 7 Ehe( fort. fallen die Worte durch nachgefolgte § s. Unverändert. Das Witwengeld ſoll jedoch vorbehaltlich der im § 10 verordneten Beſchränkung mindeſtens dreihundert Mark betragen und für Witwen der Staatsminiſter und Beamten der erſten Rangklaſſe fünftauſend Mark und für Witwen der übrigen Beamten dreitauſend⸗ fünfhundert Mark nicht überſteigen. tauſend fünfhundert Mark und für. Witwen der übrigen Beamten zweitauſend Mark nicht überſteigen. Uber die Zugehörigkeit zu einer Rangklaſſe ent⸗ ſcheiden die Beſtimmungen des § 2 Abſatz 1 bis 3 des Geſetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungs⸗ geldzuſchüſſen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873 (Geſetzſamml. S. 209). § 15. Die Zahlung des Witwen⸗ und Waiſengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats. Unverändert. In § 15 fallen die Worte „oder des Gnaden⸗ monats“ fort. § 122 (neu). Iſt der Verſtorbene als Penſionär im unmittel⸗ baren preußiſchen Staatsdienſte wiederangeſtellt geweſen, ſo iſt bei der Berechnung des Witwen⸗ und Waiſengeldes neben der aus der neuen Stellung zuſtändigen Penfton die alte Penſion bis zur Er⸗ reichung des in § 28 Abſatz 2 des Penſionsgeſetzes vom 27. März 1872 gedachten Penſionsbetrages zu berückſichtigen. In den übrigen Fällen der Wiederanſtellung eines Penſionärs im Reichs⸗ oder Staatsdienſt im