Betrifft Hinterbliebenenverſorgung. Bisheriges Ortsſtatut. Neues Ortsſtatut (Nachtrag). Kommunaldienſt im Sinne der E 18 und 19 jenes 2 4. 45 Statuts iſt das Witwen⸗ und Waiſengeld nach dem , Anlaß des Ausſcheidens des Verſtorbenen aus dem Dienſt der Stadt Earlattenburg feſtgeſetzten Ruhegehalt zu berechnen; jedoch ſind auf die ſo ermittelten Beträge die den Hinterbliebenen aus der neuen Stellung des Verſtorbenen zuſtehenden Ver⸗ ſorgungsanſprüche anzurechnen, inſoweit die Hinter⸗ bliebenen ohne dieſe Anrechnung mehr beziehen würden, als ihnen nach den Beſtimmungen dieſes Statuts bei Zugrundelegung des im Abſatz 1 gedachten Ruhe⸗ gehaltsbetrages zuſtehen würde. Schlußbeſtimmung. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. 5