—— 423 —— Betrifft Hinterbliebenenverſorgung. Bisheriges Geſetz. Neues Geſetz. Sinne der §8 27 und 28 jenes Geſetzes iſt das Witwen⸗ und Waiſengeld nach der aus Anlaß des Ausſcheidens des Verſtorbenen aus dem unmittel⸗ baren preußiſchen Staatsdienſte feſtgeſetzten Penſion zu berechnen; jedoch ſind auf die ſo ermittelten Be⸗ träge die den Hinterbliebenen aus der neuen Stellung des Verſtorbenen zuſtehenden Verſorgungsanſprüche anzurechnen, inſoweit die Hinterbliebenen ohne dieſe Anrechnung mehr beziehen würden, als ihnen nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes bei Zugrunde⸗ legung des im Abſatz 1 gedachten Penſionsbetrages zuſtehen würde. Schlußbeſtimmung. Dieſes Geſetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Charlottenburg, 14. Juni 1907. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſenberg.