—— 226 — — 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magiſtratsaſſiſtent Guſtav Fratzke von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 24. Dezember 1904. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärung nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. 2. Der Gärtnereibeſitzer Louis Tietz wohnhaft in Charlottenburg, Straße 63, Haus Tietz. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſichtnahme in einen von ihm überreichten, das zu verkaufende Grundſtück be⸗ treffenden Kataſterauszug vom 25. September 1891 des Königlichen Kataſteramts Charlottenburg. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: § 1. Der Kunſtgärtner Louis Tietz, hier Straße 63 iſt eingetragener Eigentümer des an der Straße 63 belegenen Grundſtücks — Band 12 Blatt Nr. 1015a des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg in der Flächengröße von ungefähr 6870 qm — 484,31 II-R., wovon 900 qm — 63,50 —⸗R. auf Straßenland und 5970 qm = 420,81 —⸗R. auf Bauland entfallen. Der Plan ſoll nachträglich bei⸗ gefügt werden. Dieſes Grundſtück verkauft der Erſchienene zu 2 ſo wie es ſteht und liegt an die Stadtgemeinde Charlottenburg. § 2. Der Kaufpreis wird auf 150 000 ℳ, in Worten: „Einhundertfünfzigtauſend Mark“ feſtgeſetzt. Von dieſer Summe wird der Betrag von 50000 ℳ in Worten: „Fünfzigtauſend Mark“ an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grund⸗ ſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. Der Reſtbetrag von 100 000 ℳ, in Worten: „Einhunderttauſend Mark“ wird der Käuferin auf 10 zehn — Jahre gegen einen Zinsſatz von 3¼ % — dreidreiviertel vom Hundert — geſtundet. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat ſpäteſtens 4 Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Ver⸗ käufers von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen und zwar ſchulden⸗ und laſtenfrei. NRutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. 4 § 4. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auf⸗ lafſung als erfolgt. Die Übergabe hat miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. Der Verkäufer behält ſich jedoch ausdrücklich vor, daß die zur Ausübung des Gärtnereibetriebes auf dem Grundſtücke getroffenen Anlagen — Miſtbeet⸗ fenſter und Käſten und die Treibhäuſer, ausſchließ⸗ lich der ans Eiſen gebauten Häuſer — nicht mit verkauft ſein ſollen. , § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Hinſichtlich des Straßenlandes wird gemäß § 4e des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempel⸗ freiheit in Anſpruch genommen, weil die Stadtgemeinde dafür das Enteignungsrecht beſitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 6 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlotten⸗ burg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Juli 1907 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorge⸗ leſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Guſtav Fratzke. Louis Tietz. Dr. Karl Prühß, Gerichts⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlotienburg. Druckſache Nr. 300. Vorlage betr. Ankauf eines Grundſtücks an der Kepler⸗Straße. Urſchriftlich mit Heft 96 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Ankauf des an der Kepler Straße bele⸗ genen Grundſtücks der Geſchwiſter Fuhrmann — Band 150 Blatt Nr. 5312 des Grundbuchs — nach Maßgabe des Vertrages vom 5. Juni 1907 — Nr. 887 des Urkundenverzeichniſſes — wird zugeſtimmt. 2. Der Kaufpreis iſt zu Laſten des anzuſammeln⸗ den Straßenregulierungsfonds vorſchußweiſe zu entnehmen. Zum Zwecke der Freilegung und Regulierung des Guſtav Adolf⸗Platzes iſt u. a. das den Ge⸗ ſchwiſtern Fuhrmann gehörende Grundſtück Band 150 Blatt Nr. 5312 des Grundbuchs von etwa 105,26 R zu erwerben. Das Grundſtück fällt in vollem Um⸗ fange in das bebauungsplanmäßige Platzland des Guſtav Adolf Platzes und in Straßenland der Kepler⸗ Straße. Die genaue Lage des Grundſtücks iſt aus dem Plane Blatt 7 der Akten erſichtlich. Die Verhand⸗ lungen mit den Eigentümern des Grundſtücks haben zu dem hierunter abgedruckten Vertrag vom 5. Juni d. I. geführt. Danach haben ſich die Eigentümer des Grundſtücks verpflichtet, das Grundſtück zum Ein⸗ heitspreiſe von 475 für die QR. an die Stadt⸗ gemeinde zu verlaufen. Bei einer Größe des Grund⸗ ſtücks von ungefähr 105,26 QR. berechnet ſich der Kaufpreis auf rd. 50000 ℳ. Die Feſtſtellung der genauen Kaufpreisſummen hat auf Grund einer Neu⸗ vermeſſung des Grundſtücks zu erfolgen. Da es nach unſeren Erfahrungen ſchwerlich 41 erwarten iſt, daß im Wege der Enteignung das Grundſtück zu einem niedrigeren Preiſe erworden werden kann, empfehlen wir, dem Ankauf des Grundſtücks zuzuſtimmen. Der Kaufpreis iſt zu Laſten des anzuſammeln⸗ den Straßenregulierungsfonds aunnee er ent⸗ nehmen. Die endgültige Verrechnung des Kaufpreiſes bleibt einem ſpäteren Gemeindebeſchluſſe vorbehalten.