—— 440 —— bögen auf eigene Koſten herzuſtellen. Wir haben geglaubt, unſere Zuſtimmung hierzu in erſter Linie davon abhängig machen zu müſſen, daß der Staats⸗ fiskus das ihm gehörende Straßenland des am Bahnhof Roregiſcher Garten belegenen Teils der Joachimsthaler Straße der Stadtgemeinde übereignet. Die Verhandlungen ſind dann in dieſem Sinne geführt worden und haben dazu geführt, daß der Staatsfiskus auf der Grundlage des hierunter abgedruckten Ent⸗ wurfs zum Abſchluſſe eines Vertrages mit der Stadt⸗ gemeinde bereit iſt. Danach will fich der Staatsfiskus verpflichten, das ihm gehörende Straßenland der Joa⸗ chimsthaler Straße zwiſchen der Hardenberg⸗Straße und der nördlichen Begrenzungslinie der durch den Bahnhof Zoologiſcher Garten anzulegenden fiskaliſchen Durchfahrt an die Stadtgemeinde mit der Maßgabe abzutreten, daß die Stadtgemeinde in die wegen der Benutzung der Joachimsthaler Straße beſtehenden, zugunſten der Berliner Elektrizitätswerke, der Gemeinde Deutſch⸗Wilmersdorf, der Weſtlichen Berliner Vorort⸗ bahn und des Aktienvereins des Zoologiſchen Gartens geſchloſſenen Verträge eintritt. Gegen den Eintritt in dieſe Verträge ſind keine Bedenken zu erheben. Die Regulierung der Joachimsthaler Straße zwiſchen der Hardenberg⸗Straße und der fiskaliſchen Durchfahrt ſoll hinſichtlich der ſtraßenmäßigen Einteilung im Einvernehmen mit der Königlichen Eiſenbahndirektion und der Königlichen Tiergartenverwaltung erfolgen. Die Ausführung der Regulierung ſoll ſpäteſtens 2 Jahre nach der Genehmigung des Regulierungs⸗ planes durch die zuſtändigen Behörden ſtattfinden. Die von der Stadtgemeinde zu übernehmenden Gegenleiſtungen ſind in § 5 des unten abgedruckten Entwurfs aufgeführt und beſtehen hauptſächlich in folgendem: 1. Die Stadtgemeinde erhebt gegen die Herſtellung der Zufahrtsſtraße auf der Nordweſtſeite des Bahnhofs Zoologiſcher Garten und der Durch⸗ fahrt zwiſchen der Zufahrtſtraße und der Ver⸗ längerung der Joachimsthaler⸗Straße keinen Widerſpruch. Die Stadtgemeinde erhebt gegen die Anlegung von Ansgängen in den Wohngebäuden, die an der Zufahrtsſtraße errichtet werden, keinen Widerſpruch. Die Stadtgemeinde geſtattet, den Anſchluß der Straßen⸗ und Grundſtücksentwäſſerung der Zu⸗ fahrtſtraße und der durch ſie aufgeſchloſſenen Grundſtücke an die ſtädtiſche Kanaliſation gegen Entgelt. Die Stadtgemeinde übernimmt die auf die eiſenbahnfiskaliſche Front an der Joachims⸗ thaler-Straße entfallenden Anliegerbeiträge und befreit demnach den Eiſenbahnfiskus von dieſem Beitrage. Die Punkte 1—3 bedürfen keiner weiteren Er⸗ läuterung, es wird in dieſer Beziehuug auf den unten abgedruckten Vertragsentwurf verwieſen. Zu Punkt 4 wird bemerkt, daß die Stadtgemeinde für die Joachimsthaler⸗Straße zwiſchen der Hardenberg⸗ Straße und der fiskaliſcherſeits herzuſtellenden Durch⸗ fahrt die Regulierungskoſten nach den geſetzlichen Beſtimmungen nur für eine Breite von 13 m ein⸗ ziehen kann, obwohl die Straße eine Breite von 26,4 m hat. Für die Seite, an welcher der Zoolo⸗ giſche Garten belegen iſt, kann eine Einziehung von Regulierungskoſten nicht erfolgen, weil das Grund⸗ ſtück des Zoologiſchen Gartens nicht auf hieſigem, ſondern auf Berliner Gemeindegebiet belegen iſt. Die für eine Breite von 13 m einziehbaren Re⸗ 10 gulierungskoſten für die eiſenbahnfiskaliſche Front an der Joachimsthaler⸗Straße, welche die Stadt⸗ gemeinde vertragsmäßig übernehmen ſoll, erreichen aber bei weitem nicht die Höhe derjenigen Koſten, welche die Stadtgemeinde ohne die Möglichkeit der Wiedereinziehung würde aufwenden müſſen, wenn ſie das fiskaliſche Gelände der Joachimsthaler⸗Straße im Wege der Enteignung erwerben müßte. Es iſt deshalb für die Stadtgemeinde vorteilhafter, den Eiſenbahnfiskus von der Zahlnng des Anliegerbei⸗ trages für die Joachimsthaler⸗Straße zu befreien, als das fiskaliſche Straßenland im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben. Ohne Enteignung würde das fiskaliſche Gelände unſeres Erachtens nicht zu er⸗ werben ſein, weil die Kaufpreisforderung für das Gelände vorausfichtlich eine ſo hohe ſein würde, daß ſie nicht bewilligt werden könnte. Ein Lageplan von der Zufahrtsſtraße iſt den Akten Fach 8 Nr. 73 vorgeheftet, ein Plan von dem fiskaliſchen Straßenland der Joachimsthaler⸗Straße befindet ſich Bl. 125 der Akten Fach 7 Nr. 41 Bd. I1. UÜber die Ausführung der Regulierung der Joachimsthaler⸗Straße werden wir der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung ſeinerzeit eine beſondere Vor⸗ lage zugehen laſſen. Wir bitten, unſere Vorlage als dringlich zu be⸗ handeln, da den Staatsbehörden an einer möglichſten Beſchleunigung der Angelegenheit gelegen iſt. Charlottenburg, den 20. Juni 1907 Der Magiſtrat. Matting. Dr. Maier. IX D 1200. 2 Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Fiskus, vertreten durch die Königliche Eiſenbahndirektion und die König⸗ liche Miniſterial⸗Baukommiſſion in Berlin, einerſeits und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, andererſeits, wird unter Vorbehalt der Genehmigung der Herren Miniſter der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten folgender Vertrag abgeſchloſſen. § 1. Der Preußiſche Staatsfiskus tritt das Gelände der Joachimsthaler Straße in dem nachfolgenden Umfange unentgeltlich und frei von grundbuchlichen Eintragungen und Laſten an die Stadtgemeinde Charlottenburg ab. Die wegen Benutzung der Joachimsthaler Straße beſtehenden Verpflichtungen, die vertraglich beſtellt ſind zugunſten ) der Berliner Elektrizitätswerke, b) der Gemeinde Wilmersdorf, e) der Aktiengeſellſchaft in Firma Weſtliche Berliner Vorortbahn, Aktiengeſellſchaft, d) des Aktienvereins des Zoologiſchen Gartens hinſichtlich der Errichtung der aſſenhäuschen übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg. Die Abtretung des Straßenlandes hat ſich zu erſtrecken in der vollen bebauun Splanmäßigen Breite von der Hardenberg⸗Straße dis zum Stadtbahn⸗ pfeiler 19, das iſt bis zur nördlichen rache linie der durch den Bahnhof Seclbeſcher arten anzulegenden Straße, die eine Verbindung zwiſchen der Joachimsthaler Straße und einer Straße her⸗ ſtellt, die weſtlich des Bahnhofs Garten auf dem Gelände der früheren ſteisbahn in einer