— 441 Tiefe von etwa 160 m von der Hardenberg⸗Straße, angelegt werden ſoll. Von dieſer Fläche tritt der iſenbahnfiskus die im anliegenden Vertragsplan rot angelegte Fläche ab. § 2. Der preußiſche Staatsfiskus tritt gleichzeitig mit der 4 7 der Stadtgemeinde 2. burg alle ihm gegen die Staßentahngeſe ſchaft in Anſehung der Benutzung der Joachimsthalerſtraße zuſtehenden Rechte ab und verſchafft die zum Eintritt in die mit der Geſellſchaft abgeſchloſſenen Verträge erforderliche Zuſtimmung derſelben, wogegen die Stadtgemeinde in alle Rechte und Pflichten aus den zwiſchen dem preußiſchen Staatsfiskus und der Straßenbahngeſellſchaft abgeſchloſſenen Verträgen eintritt. Die Stadtgemeinde ſagt zu, daß ſie, ſoweit ihr eigenes Intereſſe in Frage kommt, von dem ver⸗ traglichen Kündigungsrechte nur mit der Maßgabe Gebrauch machen wird, daß der Straßenbahngeſell⸗ ſchaft die Benutzung der Straße unter den bisherigen Bedingungen bis zum Beginn der Regulierungs⸗ arbeiten geſtattet wird. Sollte jedoch die Eiſenbahn⸗ verwaltung die Beſeitigung der Straßenbahnanlagen zu einem früheren Zeitpunkte begehren, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, die Räumung, ſoweit dies in dem Vertrage mit der Straßenbahngeſellſchaft nachgelaſſen iſt, unverzüglich herbeizuführen. Hinſichtlich der in die weſtliche Baumreihe des Reitweges geſetzten Trägermaſten der elektriſchen Oberleitung wird vereinbart, daß bei etwaiger Ande⸗ rung ihrer Aufſtellung der Reitweg durch die Lei⸗ tungsdrähte nicht überſpannt werden darf. § 3. Die vorzunehmende Regulierung der Joachims⸗ thalerſtraße erfolgt hinſichtlich der ſtraßenmäßigen Einteilung dieſer Straße im Einvernehmen mit der Königlichen Eiſenbahndirektion und der Königlichen Tiergartenverwaltung. Hierzu wird die Stadtgemeinde alsbald im Einvernehmen mit der Königlichen Eiſen⸗ bahndirektion den Regulierungsplan aufſtellen und hierbei für die Wiederanlage eines Reitweges ſorgen und auf die Erhaltung des Baumbeſtandes tunlichſt Rückſicht nehmen. Die Stadtgemeinde wird die Re⸗ gulierung der Joachimsthalerſtraße ſpäteſtens 2 Jahre nach der durch die hierfür zuſtändigen Behörden — einſchließlich der Königlichen Eiſenbahndirektion — erfolgten Genehmigung des Regulierungsplanes aus⸗ führen. Bei der Ausführung ſind Störungen des Wagenverkehrs von und zum Bahnhof nach Mög⸗ lichkeit zu vermeiden. § 4. Sollte die Königliche Eiſenbahndirektion in Aus⸗ übung ihres von der Stadtgemeinde ausdrücklich an⸗ erkannten Rechts die zwiſchen dem Mauerwerk des Stadtbahnkörpers und der weſtlichen Bauflucht vor⸗ handene Bürgerſteigfläche vor erfolgter Regulierung der Straße für ihre Zwecke baulich ausnützen wollen, ſo ſoll ſie befugt ſein, als Erſatz für den fortfallenden Bürgerſteig gt der abgetretenen Fläche einen neuen Bürgerſteig auf ihre Koſten anzulegen. Für dieſen 120 wird die Stadtgemeinde dem Eiſenbahnfiskus i der vertraglich 47. Regulierung der Straße die Koſten für den außerhalb der Bauflucht⸗ linie liegenden Teil des neuen Bürgerſteiges er⸗ ſtatten, ſofern er den polizeilichen Beſtimmungen entſprechend hergeſtellt iſt und als Teil der neuen Straße beibehalten werden kann. Legt die Eiſenbahn auf Grund der vorſtehenden Befugnis einen Erſat⸗ bürgerſteig an, ſo hat ſie, ſoweit durch die neue Bürgerſteiganlage es erforderlich wird, auch den ver⸗ bleibenden Straßendamm umter Verwendung des vor⸗ handenen Materials auf ihre Koſten in der für den Verkehr und die ſonſtige Zweckbeſtimmung der Straße erforderlichen Weiſe zu verändern. Die in der abzutretenden Fläche zwiſchen den Linien a- b und —4d (vergl. Vertragsplan) liegen⸗ den Pflaſterſteine bleiben Eigentum des preußiſchen Eiſenbahnfiskus. Die Königliche Eiſenbahndirektion verpflichtet ſich, anläßlich der Regulierung der Joachims⸗ talerſtraße dieſe Pflaſterſteine nach Aufforderung und Anweiſung der ſtädtiſchen Bauverwaltung auf eigene Koſten aufzubrechen und abzufahren. § 5. Die Stadtgemeinde übernimmt folgende Gegen⸗ leiftungen: 1. Die Stadtgemeinde erhebt gegen die Anlegung einer Smaße in einer Länge von 160 Metern bis zum Stadtbahnbogen 19 weſtlich des Bahn⸗ hofs Zoologiſcher Garten auf dem Gelände der früheren Weſteisbahn auf dem dem Preußiſchen Staatsfiskus und dem Reichsfiskus gehörenden Gelände keinen Widerſpruch, wenn die Her⸗ ſtellung, Beleuchtung, Entwäfſerung, dauernde Unterhaltung dieſer Straße mit allen Neben⸗ anlagen, ebenſo wie die zwiſchen der Joachims⸗ taler Straße und dieſer Straße anzulegenden Durchfahrt auf alleinige Koſten des Fiskus erfolgt. 2. Die Stadtgemeinde wird, wenn und ſoweit Ausgänge von Wohngebäuden die auf den an jene zu drei erwähnte Straße angrenzenden Grundſtücken errichtet ſind oder werden, nach jener Straße zur Anlegung gelangen ſollen, von ihrem etwaigen Rechte auf Widerſpruch keinen Gebrauch machen. 3. Soweit die neu anzulegende Straße für die darin zu ſchaffende Straßenentwäſſerungsleitung der Vorflut bedarf, wird der Anſchluß an die ſtädtiſche öffentliche Kanaliſationsanlage gegen ein nach den für die Grundſtücksentwäſſerung gültigen ortsſtatutariſchen Grundſätzen zu Derccge vertragliches Entgelt gewährt. Soweit durch die in der neuen Straße liegende Leitung gleichzeitig die Grundſtücksentwäſſerung der an die neue Straße angrenzenden Grund⸗ ſtücke erfolgen ſoll, gelten für das vertragliche Entgelt gleichfalls die orteſtatutariſchen Grund⸗ ſätze mit der Maßgabe, daß die nach dem laufenden Frontmeter zu entrichtende Be⸗ nutzungsgebühr (d. i. 2 ℳ pro m) nicht nach der Breite der neuen Straße ſondern nach der geſamten Länge dieſer neuen Straße, gemeſſen in den beiderſeitigen Straßenfluchten, zu ent⸗ richten iſt, ſobald auch nur ein an der neuen Straße belegenes Grundſtück an die Kanaliſation angeſchloſſen wird. Für die an der Harden⸗ berg⸗Straße liegenden und jetzt ſchon nach derſeden entwäſſernden Grundſtücke iſt die Benutzungsgebühr nur für die Frontlänge an dieſer Straße zu zahlen. Es gelangen mithin zur Hebung: 2) die Amnaſſſationegehur ſobald auch nur eines der angrenzenden Grundſtücke an die Kanaliſation angeſchloſſen wird, nach dem vorerwähnten Zahlungsmodus und nach dem 44 1. b) die Kanaliſationsbeiträge lediglich für die Front des ganzen Grundſtucks an der