——. 4376.—— mor1 agen für die Druckſache Nr. 338. Nachtrag zur Vorlage betr. Herſtellung einer Zufahrtsſtraße auf der Nordweſtſeite des Bahnhofs Zoologiſcher Garten und Regu⸗ lierung der Joachimsthaler Straße. Urſchriftlich der Stadtverordneten⸗Verſammlung zu unſerer Vorlage vom 20. Juni d. I. — IX D. 1200 — betr. Herſtellung einer Zufahrtsſtraße auf der Nordweſtſeite des Bahnhofs Zoologiſcher Garten und Regulierung der Joachimsthaler Straße nach⸗ geſandt. Der Herr Finanzminiſter will der im § 5 unter Nr. 3 des Vertrages getroffenen Regelung nur in der unten abgedruckten Faſſung zuſtimmen. Dieſe Faſſung entſpricht den ſtatutariſchen Grundſätzen. Wir haben daher gegen dieſelbe Bedenken nicht zu erheben. Es iſt nicht von der Hand zu weiſen, daß auch bei der Privatſtraße, ſoweit die Vorflut ge⸗ währt wird, die ortsſtatutariſchen Grundſätze, wenn ſie zur Berechnung des privatrechtlichen Entgelts überhaupt zur Grundlage genommen werden, zur vollen Anwendung gelangen. Auch in unſerem Entwurfe war bereits das Prinzip zum Ausdruck gebracht, daß die ortsſtatutariſchen Grundſätze zur Anwendung gelangen ſollen. Wir waren von ihnen nur inſoweit abgewichen, als wir eine fingierte Straßenlänge für die Berech⸗ nung der Frontmetergebühr zugrunde legten. Dieſe Fiktion iſt nicht erforderlich, wenn man dem Vor⸗ ſchlage des Herrn Finanzminiſters folgt. Hervor⸗ zuheben iſt, daß die nach dem Eiſenbahnkörper be⸗ legene Seite des Straße nach der Privatſtraße nicht zu entwäſſern hat. Charlottenburg, den 20. Juli 1907. Der Magiſtrat. I. V. Boll. Bredtſchneider. IX. D. 1301. Vertragsent wurf. Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Fiskus, vertreten durch die Königliche Eiſenbahndirektion und die König⸗ liche 4 i r in Berlin, einerſeits un der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, andererſeits wird unter Vorbehalt der Genehmigung der Herren Miniſter der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten folgender Bertrag abgeſchloſſen. § 1 Der Preußiſche Staatsfiskus tritt das Gelände der Joachimsthaler Straße in dem nachfolgenden Umfange unentgeltlich und frei von grundbuchlichen Eintragungen und Laſten an die Stadtgemeinde Stadlverordneten -Berſammlung zu Charlottenburg. Charlottenburg ab. Die wegen Benutzung der Joachimsthaler Straße beſtehenden Verpflichtungen die vertraglich beſtellt ſind zugunſten 2) der Berliner Elektrizitätswerke, b) der Gemeinde Wilmersdorf, c) der Aktiengeſellſchaft in Firma Weſtliche Ber⸗ liner Vorortbahn, Aktiengeſellſchaft, d) des Aktienvereins des Zoologiſchen Gartens hinſichtlich der Errichtung des Kaſſenhäuschen übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg. Die Abtretung des Straßenlandes hat ſich zu erſtrecken in der vollen bebauungsplanmäßigen Breite von der Hardenberg⸗Straße bis zum Stadt⸗ bahnpfeiler 19, das iſt bis zur nördlichen Begren⸗ zungslinie der durch den Bahnhof Zoologiſcher Gar⸗ ten anzulegenden Straße, die eine Verbindung zwi⸗ ſchen der Joachimsthaler Straße und einer Straße herſtellt, die weſtlich des Bahnhofs Zoologiſcher Garten auf dem Gelände der früheren Weſteisbahn in einer Tiefe von etwa 160 m von der Hardenberg⸗ Straße, angelegt werden ſoll. Von dieſer Fläche tritt der Eiſenbahnfiskus die im anliegenden Ver⸗ tragsplan rot angelegte Fläche ab. § 2. Der preußiſche Staatsfiskus tritt gleichzeitig mit der Auflaſſung der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg alle ihm gegen die Straßenbahngeſellſchaft in Anſehung der Benutzung der Joachimsthaler Straße zuſtehenden Rechte ab und verſchafft die zum Ein⸗ tritt in die mit der Geſellſchaft abgeſchloſſenen Ver⸗ träge erforderliche Zuſtimmung derſelben, wogegen die Stadtgemeinde in alle Rechte und Pflichten aus den zwiſchen dem preußiſchen Staatsfiskus und der Straßenbahngeſellſchaft abgeſchloſſenen Verträgen eintritt. Die Stadtgemeinde ſagt zu, daß ſie, ſoweit ihr eigenes Intereſſe in Frage kommt, von dem ver⸗ traglichen Kündigungsrechte nur mit der Maßgabe Gebrauch machen wird, daß der Straßenbahngeſell⸗ ſchaft die Benutzung der Straße unter den bisherigen Bedingungen bis zum Beginn der Regulierungs⸗ arbeiten geſtattet wird. Sollte jedoch die Eiſenbahn⸗ verwaltung die Beſeitigung der Straßenbahnan⸗ lagen zu einem früheren Zeitpunkte begehren, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, die Räumung, ſo⸗ weit dies in dem Vertrage mit der Straßenbahn⸗ geſellſchaft nachgelaſſen iſt, unverzüglich herbei⸗ zuführen. Hinſichtlich der in die weſtliche Baumreihe des Reitweges geſetzten Trägermaſten der elektriſchen Oberleitung wird vereinbart, daß bei etwaiger Ande⸗ rung ihrer Aufſtellung der Reitweg durch die Lei⸗ tungsdrähte nicht überſpannt werden darf. 3 Die vorzunehmende Regulierung der Joachims⸗ thaler Straße erfolgt hinſichtlich der ſtraßenmäßigen Einteilung dieſer Straße im Einvernehmen mit der Königlichen Eiſenbahndirektion und der Königlichen Tiergartenverwaltung. Hierzu wird die Stadtge⸗