—— 458⸗ —— meinde alsbald im Einvernehmen mit der König⸗ lichen Eiſenbahndirektion den Regulierungsplan auf⸗ ſtellen und hierbei für die Wiederanlage eines Reit⸗ weges ſorgen und auf die Erhaltung des Baum⸗ beſtandes tunlichſt Rückſicht nehmen. Die Stadtge⸗ meinde wird die Regulierung der Joachimsthaler⸗ Straße ſpäteſtens 2 Jahre nach der durch die hierfür zuſtändigen Behörden — einſchließlich der König⸗ lichen Eiſenbahndirektion — erfolgten Genehmigung des Regulierungsplanes ausführen. Bei der Aus⸗ führung ſind Störungen des Wagenverkehrs von und zum Bahnhof nach Möglichteit zu vermeiden. 4 Sollte die Königliche Eiſenbahndirektion in Aus⸗ übung ihres von des Stadtgemeinde ausdrücklich an⸗ erkannten Rechts die zwiſchen dem Mauerwerk des Stadtbahnkörpers und der weſtlichen Bauflucht vor⸗ handene Bürgerſteigfläche vor erfolgter Regulierung der Straße für ihre Zwecke baulich ausnützen wollen, ſo ſoll ſie befugt ſein, als Erſatz für den fortfallenden Bürgerſteig auf der abgetretenen Fläche einen neuen Bürgerſteig auf ihre Koſten anzulegen. Für dieſen Fall wird die Stadtgemeinde dem Eiſenbahnfiskus bei der vertraglich auszuführenden Regulierung der Straße die Koſten für den außerhalb der Bauflucht⸗ linie liegenden Teil des neuen Bürgerſteiges er⸗ ſtatten, ſofern er den polizeilichen Beſtimmungen entſprechend hergeſtellt iſt und als Teil der neuen Straße beibehalten werden kann. Legt die Eiſen⸗ bahn auf Grund der vorſtehenden Befugnis einen Erſatzbürgerſteig an, ſo hat ſie, ſoweit durch die neue Bürgerſteiganlage es erforderlich wird, auch den verbleibenden Straßendamm unter Verwen⸗ dung des vorhandenen Materials auf ihre Koſten in der für den Verkehr und die ſonſtige Zweckbeſtim⸗ mung der Straße erforderlichen Weiſe zu verändern. Die in der abzutretenden Fläche zwiſchen den Linien a—b und —4d (vergl. Vertragsplan) liegen⸗ den Pflaſterſteine bleiben Eigentum des preußiſchen Eiſenbahnfiskus. Die Königliche Eiſenbahndirektion verpflichtet ſich, anläßlich der Regulierung der Joachimsthaler Straße dieſe Pflaſterſteine nach Aufforderung und Anweiſung der ſtädtiſchen Bau⸗ verwaltung auf eigene Koſten aufzubrechen und ab⸗ zufahren. Die Stadtgemeinde übernimmt folgende Ge⸗ genleiſtungen: 1. Die Stadtgemeinde erhebt gegen die Anlegung einer Straße in einer Länge von 160 Metern bis zum Stadtbahnbogen 19 weſtlich des Bahnhofs Zoologiſcher Garten auf dem Ge⸗ lände der früheren Weſteisbahn auf dem dem Preußiſchen Staatsfiskus und dem Reichs⸗ fiskus gehörenden Gelände keinen Wider⸗ ſpruch, wenn die Herſtellung, Beleuchtung, Entwäſſerung, dauernde Unterhaltung dieſer Straße mit allen Nebenanlagen, ebenſo wie die zwiſchen der Joachimsthaler Straße und dieſer Straße anzulegende Durchfahrt auf alleinige Koſten des Fiskus erfolgt. 2. Die Stadtgemeinde wird, wenn und ſoweit Ausgänge von Wohngebäuden die auf den an jene zu 1 erwähnte Straße angrenzenden Grundſtücken errichtet ſind oder werden, nach jener Straße zur Anlegung gelangen ſollen, von ihrem etwaigen Rechte auf Widerſpruch“ keinen Gebrauch machen. Soweit die neu anzulegende Straße für die zur Laſt, ſie nimmt iedoch nach 412 leitung der Vorflut bedarf, wird der Anſchluß an die ſtädtiſche öffentliche Kanaliſations⸗ anlage gegen ein nach den für die Grundſtücks⸗ entwäſſerung gültigen ortsſtatutariſchen Grundſätzen zu berechnendes vertragliches Entgelt gewährt. Soweit durch die in der neuen Straße liegende Leitung gleichzeitig die Grundſtücksentwäſſerung der an die neue Straße angrenzenden Grunodſtücke erfolgen ſoll, gelten für das vertragliche Entgelt gleich⸗ falls die ortsſtatutariſchen Grundſätze mit der Maßgabe, daß die nach dem laufenden Front⸗ meter zu entrichtende Benutzungsgebühr (d. i. 2 vro m) nicht nach der Breite der neuen Straße, ſondern nach der Frontlänge der an⸗ grenzenden an die Kanaliſation angeſchloſſe⸗ nen Grundſtücke, gemeſſen in den Fluchten der neuen Straße, zu entrichten iſt. Soll jedoch ein nicht an eine der Längs⸗ ſeiten dieſer Straße angrenzendes Grundſtück angeſchloſſen werden, ſo iſt die nach dem laufenden Frontmeter zu entrichtende Be⸗ nutzungsgebühr nach derjenigen Länge zu be⸗ meſſen, in welcher das Grundſtück an die Längsſeite der neuen Straße für den Fall an⸗ grenzen würde, daß dieſe Straße bis zur Kur⸗ fürſten⸗Allee durchgelegt worden wäre. Für die an der Hardenberg⸗Straße liegen⸗ den und jetzt ſchon nach derſelben entwäſſern⸗ den Grundſtücke iſt die Benutzungsgebühr nur für die Frontlänge an dieſer Straße zu zahlen. Es gelangen mithin zur Hebung: a) die Kanaliſationsgebühren nur von den an⸗ geſchloſſenen angrenzenden Grundſtücken nach dem vorerwähnten Zahlungsmodus und nach dem Gebäudenutzungswert, b) die Kanaliſationsbeiträge lediglich für die Front des ganzen Grundſtücks an der Hardenberg⸗Straße. Die Stadtgemeinde räumt dem Königlichen Fiskus die Be⸗ rechtigung ein, die Straße mit den an ihr liegenden Grundſtücken — abgeſehen vom Eiſenbahngrundſtück — an die ſtädtiſchen Bewäſſerungs⸗ und Beleuchtungsanlagen anzuſchließen und übernimmt als Pflicht und Recht die Lieferung von Gas oder Elektrizität — je nach Verlangen des Fiskus — für die Beleuchtung der Straße gegen Zahlung eines nach Zahl der Flam⸗ men und ihrer Brenndauer zu berechnenden, den beſtehenden Tarifen entſprechenden Geldbetrages. 4. Die Stadtgemeinde übernimmt die auf die eiſenbahnfiskaliſche Front an der Joachims⸗ thaler Straße entfallenden Anliegerbeiträge auf Grund des zur Ausführung des Bau⸗ fluchtengeſetzes erlaſſenen Ortsſtatuts und befreit dementſprechend den Eiſenbahnfiskus. Hinſichtlich der Kanaliſationsbeiträge und Gebühren für die Front des Eiſenbahngrund⸗ ſtücks an dem abzutretenden Teil der Joachims⸗ thaler Straße gelten die ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. Die Gebühren ſind nur zu ent⸗ richten, ſofern ein Anſchluß der Bahnhofs⸗ räume nach dieſer Straße hin erfolgt. Die Stempeltoſten ſallen der S ſe nannt ach nach 4, des Stennl darin zu ſchaffende Straßenentwäſſerungs⸗ ſteuergeſetzes Stempelfr iheit in Anſpruch, da ſie für