XvIa. 1392. —— 510 —— Sicherheit erwartet werden kann, Maßnahmen ge⸗ troffen,“ daß mit den fraglichen Arbeiten auf der kurzen Charlottenburger Strecke im Anſchluß an die Fertigſtellung der Arbeiten auf der weit längeren Berliner Strecke begonnen werden kann, wenn un⸗ umgänglich nötig, noch vor der förmlichen Beſchluß⸗ fafſung der Stadtverordneten⸗Verſammlung. Sollten wir daher zur früheren Inangriffnahme der Arbeiten genötigt ſein, ſo bitten wir um nach⸗ trägliche Zuſtimmung hierzu. Die Koſten für die Verbreiterung des Fahr⸗ dammes und für die notwendige Umpflaſterung des nördlichen Bürgerſteiges für den im Charlotten⸗ burger Gemeindegebiet liegenden Teil des Kur⸗ fürſtendammes betragen nach dem beigefügten Koſtenanſchlage 71 500 ℳ, davon entfallen auf die Straßenbahngeſellſchaſt 37 500 ℳ., ſodaß von uns nur 34 000 ℳ aufzuwenden ſind. Dieſer Betrag ſoll aus laufenden Mitteln gedeckt werden. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Über⸗ einſtimmung mit der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 3. September 1907. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. D. 1443. Druckſache Nr. 349. Vorlage betr. Lieferung elektriſcher Energie an das Ledigenheim. Urſchriftlich mit den Akten Fach 11 Nr. 3 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft „Ledigen⸗ heim“ wird die zum Betriebe des Ledigen⸗ heims in der Danckelmann⸗Straße erforder⸗ liche elektriſche Energie zum Nreiſe von 11 Pf. für die KW.⸗Stunde Beleuchtungsſtrom und 10 Pf. für die KW.⸗Stunde Kraftſtrom für die Zeit von der Eröffnung bis zum 31. März 1917 aus dem ſtädtiſchen Elektrizitätswerk geliefert. Die Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft „Ledigen⸗ heim“ hat ſich an uns mit der Bitte gewandt, ihr für das Ledigenheim die elektriſche Energie zu denſelben Preiſen zu liefern, die der Pächterin des Elektrizi⸗ tätswerks für die Stromlieferung an die ſtädtiſchen Gebäude gezahlt werden. Sie begründet ihr Geſuch damit, daß der Be⸗ trieb des Ledigenheims in den erſten Jahren erheb⸗ liche Zuſchüſſe erfordern wird und daß auf eine mög⸗ lichſte Herabſetzung der Betriebskoſten Bedacht ge⸗ nommen werden muß. Da es ſich hier um ein gemeinnütziges Unter⸗ nehmen handelt, und da etwaige 4%% des Anlage⸗ kapitals überſteigende Erträge nur für die weitere Ausdehnung des Unternehmens in Charlottenburg verwendet werden dürfen, empfehlen wir, der Bitte ausnahmsweiſe zu entſprechen. Die Pächterin des Elektrizitätswerks hat ſich mit der 910 des Ausnahmetarifs einverſtanden erklärt. Wir folgen mit unſerem Antrage dem Be⸗ ſchluſſe der Deputation für das Elektrizitätswerk Charlottenburg, den 24. Auguſt 1907. Der Magiſtrat. Matting. Dr JIaf f . Druckſache Nr. 350. Vorlage betr. Ruhegehälter für penſionierte Beamte (Kriegsteilnehmer). Urſchriftlich mit 6 Bänden Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Die Ruhegehälter der nachbezeichneten früheren Beamten werden mit Wirkung vom 1. April 1907 ab wie folgt feſtgeſetzt: 1. Hauswart a. D. Mehlhaſe auf 870 ℳ Aſſiſtent a. D. Fabricius auf 2409 „ Verwaltungsdirektor a. D. Müler auf . 5667 Kaſſenbote a. D. Lüdemann . r 2/ . 1518 „ Sekretär a. D. Pabſt auf 2763 „ 6. Gasmeiſter a. D. Conrad auf 2472 „ b) Der Mehrbetrag gegenüber den bisherigen Ruhegehältern zu 1 bis 5 mit 1347 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds, zu 6 mit 318 ℳ. aus laufenden Mitteln des Sonderetats 5 zu ent⸗ nehmen. Nach dem auf dem Gemeindebeſchluß vom 13./19. Juni 1907 (Druckſachen Nr. 297 und 301 Seite 407 bis 423 und 429) beruhenden, vom Bezirk⸗ ausſchuß unterm 9. Juli 1907 genehmigten Nachtrag II vom 25. Juni 1907 zum Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhegehalt ſind die Ruhegehälter der bereits in den Ruheſtand getretenen Beamten, die an einem Kriege teilgenommen haben, auf Grund des § 6 a. a. O. (Penſionsabſtufung) mit Wirkung vom 1. April 1907 ab anderweitig feſt⸗ zuſetzen. Sowohl nach dem alten wie nach dem neuen Statut beträgt der höchſte Ruhegehaltsſatz 45/60 des zuletzt bezogenen penſionsfähigen Dienſt⸗ einkommens. Eine Erhöhung des Ruhegehalts tritt daher nur bei denjenigen Ruhegehaltsempfängern ein, deren Ruhegehalt weniger als 45/60 beträgt. In Frage kommen hierbei die in unſerem Antrage unter a bezeichneten Ruhegehaltsempfänger, deren Ruhegehälter ſich auf die dort angegebenen Beträge erhöhen. Das Nähere ergibt ſich aus der hierunter abgedruckten Nachweiſung, in welcher auch die zu b unſeres Antrages angegebenen Mehrbeträge berechnet ſind. Charlottenburg, den 24. Auguſt 1907. Der Magiſtrat. Matting. 7¹ , e 1. 1736. Nachweiſung der bereits penſionierten Beamten, die an einem Kriege teilgenommen haben und deren Ruhege⸗ hälter gemäß dem Nachtrag II zum Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhegehalt auf Grund des § 6 a. a. O. (Penſionsabſtufung) mit Wirkung vom 1. April 1907 ab anderweitig feſtzuſetzen ſind. Penſionsabſtufung. alt neu Bei 10 Dienſtjahren ⸗-. 15/0 20/0 11 „ Sie 16/60 21/60 , 12 S 17/60 22/60 „ 113 „ S=1 18/60 23/60 „ 14 7 S 2 4, 1422 119/60 24/60 , 719 —. . 20/60 25/0 „164 . 121/60 26/60 „11 7 „ 22/60 27/60 4 18 % , 23/60 28/60