— I24 — 91. Der Königlich Preußiſche Fiskus verkauft 99 die Stadtgemeinde Charlottenburg die auf dem beigefügten Lageplan gelb angelegte und mit den Buchſtaben a be defghiklma umſchriebene Teilfläche des im Grundbuche des Königlichen Amts⸗ gerichts Berlin Mitte von dem Brandenburger⸗Tor⸗ Bezirk Band 15 Blatt Nr. 441 eingetragenen großen Tiergartens von etwa 983 qm Inhalte zum Einheitspreiſe von 1 ℳ (Eine Mark) für den Quadratmeter. § 2. Die genaue Feſtſtellung des Inhalts dieſer Fläche findet nach Vollendung des Neubaues der Charlottenburger Brücke und der zu demſelben er⸗ forderlichen Anrampungen ſtatt. Die neue Grenze des Tiergartens iſt bei der zum Zwecke der kataſter⸗ amtlichen Fortſchreibung zu bewirkenden Ver⸗ meſſung in dauerhafter Weiſe mit Grenzſteinen zu vermarken. Alle durch die Vermeſſung, Ver⸗ ſteinung und Beſchaffung des Auflaſſungsmaterials entſtehenden Koſten ſowie etwaige Gerichtskoſten trägt die Stadtgemeinde Charlottenburg. § 3. Der Magiſtrat erhält nach Einreichung des durch ihn zu beſchaffenden Auflaſſungsmaterials an die Königliche Tiergarten⸗Verwaltung die Auf⸗ forderung zur Zahlung des Kaufgeldes, welches ſo⸗ dann binnen 8 Tagen koſten⸗ und portofrei an die Kaſſe der Königlichen Miniſterial⸗Militär⸗ und Bau⸗Kommiſſion zu zahlen iſt. Der Königliche Fiskus iſt verpflichtet, nach Zahlung des Kaufgeldes auf jederzeitiges Verlangen 10 Magiſtrats die Auflaſſung laſtenfrei zu er⸗ ren. § 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt ver⸗ pflichtet, alle Koſten, die durch den Brückenbau und die Anrampungen nach dem vom Magiſtrat auf⸗ geſtellten und Allerhöchſt genehmigten Entwurf 4 für die Veränderung der der Königlichen Tiergarten⸗ Verwaltung unterſtehenden Anlagen, entſtehen, zu tragen, insbeſondere a) die Koſten für den Einſchlag der nach Aller⸗ höchſter Beſtimmung zu entfernenden Bäume zu erſtatten, b) die ſtehen bleibenden Bäume nach Angabe des Königlichen , Tiergartendirektors mit Mauerkränzen einzufaſſen, ſoweit die her⸗ zuſtellende Einſchüttung mehr als 60 em beträgt; die Offnungen mit eiſernen Gittern abzudecken, ſoweit ſie nicht neben Reitwegen liegen, Mauerwerk und Gitter dauernd zu unterhalten und für regelmäßige Reinigung der Mauerſchächte zu ſorgen, e) die Erdſchüttungen nach Maßgabe des Aller⸗ höchſt genehmigten Entwurfs 4 nach An⸗ weiſung des Tiergartendirettors mit den von demſelben vorzuſchreibenden Bodenſorten aus zuführen, wobei Schutt jeglicher Art verboten d) die Koſten für das Abſchneiden tief ſtehender Aſte der Bäume zur Schaffung des notwen⸗ digenzoffenen Profils für den Reiterverkehr, für die Herſtellung neuer Raſenrabatten, für das Verſetzen der Schutzbarrieren zwiſchen Reit⸗ und Fußweg und die Neubefeſtigung des letzteren ſowie für die geplante Kageekang der Tiergartenanlagen zwiſchen der Berlin⸗ Charlottenburger Weichbildgrenze und dem Landwehrkanal dem Königlichen Fistus zu erſtatten, 0 e) die Koſten für die zum Erſatz für eingeſchlagene Bäume neu zu pflanzenden Bäume zu er⸗ ſtatten und für die erforderliche Neupflazung von Bäumen auf der an die Stadtgemeinde abzutretenden Straßenlandfläche zu ſorgen. § 5. Für den Fall, daß das der Stadtgemeinde Berlin gehörige Tiergartenufer an den Landwehr⸗ kanal verlegt werden ſollte, erklärt ſich die Königliche Tiergarten⸗Verwaltung bereit, die von jeglichem Steinmaterial befreite bisherige Wegeſtrecke gegen Abtretung einer gleich großen Landfläche zur neuen Straße längs dem Kanal zurückzunehmen. „ Die etwa mehr erforderliche Landfläche hat die Stadt⸗ gemeinde dem Königlichen Fiskus mit 20 für 1 qm unter den gleichen Bedingungen und Friſten wie in den §§ 2 und 3 zu bezahlen. Die kanalſeitige Böſchung der Wegerampe iſt von der Stadtgemeinde Charlottenburg dauernd nach den Erforderniſſen der Königlichen Waſſer⸗ bauverwaltung zu unterhalten oder unentgeltlich an dieſelbe abzutreten. Zu dieſer Wegeverlegung iſt die Zuſtimmung der ſtädtiſchen Tiefbau⸗Deputation in Berlin bei⸗ zubringen. Bezüglich der durch dieſelbe bedingten ſon⸗ ſtigen im Intereſſe des Tiergartens vorzunehmenden Umgeſtaltungen verbleibt es bei den im § 4 ge⸗ troffenen Feſtſetzungen. Die Übergabe der im § 1 bezeichneten Land⸗ fläche hat bereits ſtattgefunden, die Ubergabe der zur Wegeverlegung nach § 5 erforderlichen Land⸗ fläche findet ſtatt, ſobald der vorzulegende Bauent⸗ wurf des neuen Weges die behördliche Zuſtimmung erhalten hat. 5 4 Der Stempel zu dieſem Vertrage wird nach den geſetzlichen Beſtimmungen erhoben. Druckſache Nr. 336. Vorlage betr. Regulierung der Schiller Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße Urſchriftlich mit Heft 99 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Regulierung der Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße auf Koſten der Stadtgemeinde wird zugeſtimmt. . Die Koſten der Regulierung einſchließlich der Beleuchtungsanlagen und Baumpflanzungen in Höhe von 39 000 ℳ ſind zu Laſten des Straßenregulierungsfonds vorſchußweiſe zu entnehmen. Die Deckung des Vorſchuſſes erfolgt durch die von den Anliegern zu zah⸗ lenden Regulierungskoſtenbeiträge. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 7000 in das Ertraordinarium des Kanaliſationsetats für 1907 einzuſtellen. Die mit den Anliegern Eichmann, Michalski und Katz, ſowie Schäfer abgeſchloſſenen Regu⸗ lierungsverträge — Nr. 898, 899 und 903 — werden genehmigt. 2 Nachdem die Regulierung der Windſcheid⸗ Straße zwiſchen der Kant⸗ und Bismarck⸗Straße durch vertragsmäßige Vereinbarungen mit den Anliegern dieſes Straßenteils ſichergeſtellt iſt, kann