2 —— 522 — nunmehr auch der Regulierung des zwiſchen der Windſcheid⸗ und Fritſche⸗Straße belegenen Teiles der Schiller⸗Straße näher getreten werden. Die mit den Anliegern dieſes Teiles der Schiller⸗Straße geführten Verhandlungen haben zu den hierunter abgedruckten Regulierungsverträgen geführt. Da⸗ nach haben ſich die beteiligten Anlieger verpflichtet, das zu ihren Grundſtücken gehörende bebauungs⸗ planmäßige Straßenland des zu regulierenden Straßenteiles unentgeltlich an die Stadtgemeinde abzutreten und die vollen Regulierungskoſten ein⸗ ſchließlich der Koſten der Beleuchtungsanlagen und Baumpflanzungen anteilig zu übernehmen. Außer⸗ dem verzinſen ſie der Stadtgemeinde die aufge⸗ wendeten Regulierungskoſten bis zum Tage der erfolgten Zahlung mit 4 v. H. Zur Sicherſtellung der Erfüllung ihrer Vertragspflichten haben ſie Pfandſtücke von entſprechendem Werte beider Stadt⸗ hauptkaſſe zu hinterlegen. Für die Front des an der Ecke der Schiller⸗ und Fritſche⸗Straße belegenen Klügerſchen Grundſtücks hat die Firma Fritz Flatow die Verpflichtung zur Zahlung der anteiligen Regu⸗ lierungskoſten bereits früher aus Anlaß der Be⸗ bauung des Grundſtücks übernommen und eine entſprechende Sicherheit bei der Stadthauptkaſſe hinterlegt. Der Stadtgemeinde entſtehen mithin aus dieſer Regulierung keine endgültigen Koſten. Sie braucht die Koſten vielmehr nur vorſchußweiſe herzugeben. Nach Fertigſtellung der Straße fließen ſie ihr ſofort wieder in vollem Umfange nebſt Zinſen zu. Wegen der Zahlung der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 7000 ℳ in das Extraordinarium des Kanaliſationsetats für 1907feinzuſtellen. Ein Lageplan von dem zu regulierenden Straßenteil iſt den Akten vorgeheſtet. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Übereinſtimmung mit der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 4. Septamber 1907. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneide r. Dr Maier. IX D. 1578. Nummer 898 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg Verhandelt zu Charlottenburg, den 10. Juli des Jahres ein⸗ tauſend neunhundert und ſieben. Von mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Dr jur. Martin Landsberger aus Charlotten⸗ burg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungs⸗ geſetzes zum Burgerlichen Geſetzbuche vom 20. Sep⸗ tember 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, er⸗ ſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ ſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magi⸗ ſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. 7. 2 44 2. Herr Königlicher Kommerzienrat Werner Eichmann, wohnhaft in Berlin, Mittelſtraße 2/%4 Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Herr Direktor Werner Eichmann in Berlin iſt Eigentümer der an der Schiller⸗Straße belegenen Grundſtücke Bd. 89/86 Bl. 3326/3244 des Grund⸗ buchs von der Stadt Charlottenburg. Herr Eich⸗ mann verpflichtet ſich, das zu dieſen Grundſtücken gehörende bebauungsplanmäßige Straßenland der Schiller⸗Straße in vollem Umfange unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßenland der Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗Straße und Windſcheid⸗Straße Herrn Eichmann gehört, ſo iſt er verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg aufzulaſſen. Das zur Auflaſſung etwa erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. * 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Ver⸗ trages und Beſchaffung des Kataſtermaterials zu erfolgen. Herr Eichmann verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Rechts⸗ wirkſamkeit dieſes Vertrages und ergangener Auf⸗ forderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. § 3. Herr Eichmann verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber zu folgendem: a) Er trägt anteilig bei zu den Koſten der Frei⸗ legung einſchließlich1des Grunderwerbs, der Regulierung, der vorläufigen und endgültigen Pflaſterung, der Herſtellung der Beleuchtungs⸗ anlagen und etwaigen Baumpflanzungen der Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Wind⸗ ſcheid⸗Straße im Verhältnis der Straßen⸗ frontlänge der im § 1 bezeichneten Baugrund⸗ ſtücke zur Geſamtfrontlänge der Baugrund⸗ ſtücke an dem zu regulierenden Straßenteil. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten Koſten der Regulierung uſw. der Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße durch die Summe der bebauungsplanmäßigen Straßenfronten aller an den genannten Straßenteil der Schiller⸗ Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheits⸗ ſatz mit der bebauungsplanmäßigen Straßen⸗ frontlänge der im § 1 bezeichneten Grundſtücke multipliziert, ergibt den von Herrn Eichmann zu zahlenden Regulierungskoſtenbeitrag. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und Herrn Eichmann zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als an⸗ erkannt. 42