— 5283 —— Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Eich⸗ mann nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der ge⸗ machten Aufwendungen und die Angemeſſen⸗ heit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung zu vergüten. Die Zahlung der Rnugulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt berech⸗ tigt, vor Beendigung der Regulierung und vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vorläufigen Berechnung die Koſten in der bis dahin feſtſtehenden Höhe anteilig einzu⸗ fordern, vorbehaltlich der Einforderung des Reſtes nach endgültiger Abrechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung ein⸗ geforderten Beträge ſind innerhalb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße von der Geſamtheit der Anlieger ge⸗ fordert werden, dann hat Herr Eichmann auch die auf ſeine Grundſtücke anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. b) Herr Eichmann verpflichtet ſich, die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadt⸗ gemeinde aufgewendeten, auf ſeine Grund⸗ ſtücke entfallenden anteiligen Koſten zu ver⸗ zinſen. Die Zinſen betragen pauſchweiſe 4% des von Herrn Eichmann für ſeine Grundſtücke zu zahlenden Regulierungskoſtenbeitrages und ſind zugleich mit den nach Ziffer 3a fälligen Regulierungskoſten an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. c) Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinterlegt Herr Eichmann bei der Stadthauptkaſſe Depoſitalabteilung — in Charlottenburg bei einer Straßenfrontlänge der im § 1 bezeich⸗ neten Grundſtücke von rd. 89 m entſprechende Sicherheiten und zwar a) für die Regulierung (ohne vorläufige Pflaſterung) 89.197⸗ 17533 b) für die Verzinſung der Regulierungskoſten rd. 200 zuſammen 18233 ℳ rd. 18300 . Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, die bei der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Pa⸗ piere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Barſicher⸗ heit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wert⸗ papieren zu fordern und, wenn dieſem Ver⸗ langen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beachtung der in den §§ 1234—1240 des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches gegebenen und nach § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außer⸗ gerichtlich zu verſilbern, wenn die von Herrn Eichmann zu zahlenden Beiträge nicht friſt⸗ gerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die An⸗ lieger die Abrechnung anerkannt und die Regulierungskoſtenbeiträge bezahlt haben. d) Herr Eichmann räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßen⸗ fluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung der Erddämme, ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf ſeine angrenzenden Grund⸗ ſtücke gelegt werden, verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung hier ent⸗ ſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grund⸗ ſtücken durch die Herſtellung und das Be⸗ ſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert, oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Eichmann in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schaden⸗ erſatz gegenüber der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zu. § 4. Zwiſchen der Stadtgemeinde und Herrn Eich⸗ befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes 14½ . und Auf⸗ forderung zu erfolgen. Im Falle der Hinter⸗ legung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernver⸗ zeichniſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß mann ſchwebt ein Prozeß über die Höhe der Ent⸗ ſchädigung für das von Herrn Eichmann zur Bis⸗ marck⸗Straße abgetretene Straßenland ſeines Grundſtücks Band 192 Blatt Nr. 6584 des Grund⸗ buchs von der Stadt Charlottenburg. Herr Eichmann erkennt an, daß bei der Be⸗ wertung dieſes Straßenlandes eine durch die Regu⸗ 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum lierung der Schiller⸗Straße bezw. durch das Vor⸗ vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem handenſein dieſer Straße eintretende Werterhöhung 22 Zinsfuß unter 3 % v. H. nur mit 90 v. H. außer Betracht zu laſſen iſt. Herr Eichmann ver⸗