—— 526 — uſw. der Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße durch die Summe der bebauungsplanmäßigen Straßenfronten aller an den genannten Straßenteil der Schiller⸗ Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Ein⸗ heitsſatz mit der bebauungsplanmäßigen Straßenfrontlänge der im § 1 bezeichneten Grundſtücke multipliziert, ergibt den von der Firma zu zahlenden Regulierungskoſten⸗ beitrag. Nach Beendigung der Regulierungs⸗ arbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und der Firma zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Firma nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den un⸗ mittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben nach Maßgabe der je⸗ weiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, vor Beendigung der Regulierung und vor end⸗ gültiger Abrechnung auf Grund einer vorläu⸗ figen Berechnung die Koſten in der bis dahin feſtſtehenden Höhe anteilig einzufordern, vor⸗ behaltlich der Einforderung des Reſtes nach end⸗ gültiger Abrechnung. Die auf Grund der vorläu⸗ figen Berechnung eingeforderten Beträge ſind innerhalb 14Tagen nach ergangener Zahlungs⸗ aufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße von der Geſamtheit der Anlieger gefordert werden, dann hat die Firma auch die auf ihre Grundſtücke anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. b) Die Firma verpflichtet ſich, die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadt⸗ gemeinde aufgewendeten, auf ihre Grundſtücke entfallenden anteiligen Koſten zu verzinſen. Die Zinſen betragen pauſchweiſe vier v. H. des von der Firma für ihre Grundſtücke zu zahlenden Regulierungskoſtenbeitrages und ſind zugleich mit den nach Ziffer 3a fälligen Regulierungs⸗ koſten an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. c) Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinterlegt die Firma bei der Stadthauptkaſſe — Depo⸗ ſitalabteilung — in Charlottenburg bei einer Straßenfrontlänge der im § 1 bezeichneten Grundſtücke von rund 54 m entſprechende Sicherheiten und zwar: a) für die Regulierung (ohne vorläufige Pflaſterung) 54.197 1d.. . 10600 ℳ b) für die Verzinſung der Regu⸗ lierungskoſten ⸗ rd. 450 „ zuſammen 11050 ℳ. d) Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Auf⸗ forderung zu erfolgen. Im Falle der Hinter⸗ legung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter'egen und Nummernverzeich⸗ niſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzu⸗ reichen. Wertpapiere deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuße unter 3½ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nenn⸗ wertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, die bei der Deutſchen Reichsbankbeliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nenn⸗ wert des Papiers hinaus, als Sicherheit an⸗ genommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren beſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Be⸗ trag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Barſicher⸗ heit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wert⸗ papieren zu fordern, und wenn dieſem Ver⸗ langen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beachtung der in den §§ 1234—1240 des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches gegebenen und nach § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außer⸗ gerichtlich zu verſilbern, wenn die von der Firma zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die Anlieger die Abrechnung anerkannt und die Regulierungskoſtenbeiträge bezahlt haben. Die Firma räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbrei⸗ terung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ihre angrenzenden Grundſtücke gelegt werden, verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erd⸗ ſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Firma in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg zu. 2585