—— 527 § 4. Zwiſchen der Stadtgemeinde und der Firma ſchwebt ein Prozeß über die Höhe der Entſchädigung für das von der Firma zur Bismarck⸗Straße ab⸗ getretene Straßenland ihres Grundſtücks Band 177 Blatt Nr. 6133 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg. Die Firma erkennt an, daß bei der Bewertung dieſes Straßenlandes eine durch die Regulierung der Schiller⸗Straße bezw. durch das Vorhandenſein dieſer Straße eintretende Werterhöhung außer Betracht zu laſſen iſt. Die Firma verpflichtet ſich, einer Beweiserhebung in dieſem Sinne zuzuſtim⸗ men. 44. 5. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 6. Die Firma verpflichtet ſich, auch für. ihre etwaigen Rechtsnachfolger, von den auf ihren in § 1 bezeichneten Grundſtücken Bd. 177 Bl. Nr. 6131/6132 des Grundbuchs zu errichtenden Ge⸗ bäuden die für die Ausführung beſtimmten Ent⸗ würfe der ſichtbaren Außenſeiten mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbe⸗ handlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat je⸗ doch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bau⸗ ſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. 0 Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Firma oder ihr Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. 5 Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Firma für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung iſt die gemäß § 3 hinterlegte Sicherheit in Höhe von 4000 ℳ mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder Teilen verpflichtet ſich die Firma vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuer⸗ legen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirk⸗ ſamen zugunſten der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg übernommenen Verpflichtung ſeitens der An⸗ käufer ſcheidet die Firma aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus; unter derſelben Vorausſetzung wird die Pfandſicherheit zugunſten der Firma in voller Höhe frei, wenn die Grundſtücke im ganzen verkauft werden und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinter⸗ legt (§ 3e). Werden die Grundſtücke in Teilen ver⸗ kauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. § 7. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanalifieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Bedingung für die Regulierung der Schiller⸗ Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße iſt die gleichzeitige Regulierung der Windſcheid⸗ Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck⸗Straße, und zwar muß die Regulierung der Windſcheid⸗Straße durch Verträge dahin ſichergeſtellt ſein, daß der Stadtgemeinde die Erſtattung der vollen Koſten des Grunderwerbs, der Pflaſterung, der Beleuch⸗ tungs⸗ und Bepflanzungsanlagen nebſt 4% Zinſen für die während der Regulierung aufgewandten Beträge zugeſagt iſt. Auch müſſen die zur Sicher⸗ ſtellung der vertraglichen Verpflichtungen von der Stadt geforderten Pfandſicherheiten hinterlegt und das erforderliche Straßenland der Windſcheid⸗ Straße zur Verfügung geſtellt ſein. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald von den Anliegern die vertragsmäßigen Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinter⸗ legt ſind und das geſamte Straßenland an die Stadtgemeinde aufgelaſſen iſt. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regu⸗ lierungsarbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland der Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗Straße und Wind⸗ ſcheid⸗Straße an die Stadtgemeinde unentgeltlich aufgelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Ge⸗ lände freihändig oder im Wege der Enteignung zu erwerben. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, dieſes