und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hun⸗ dert der wirklichen Ausgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt be⸗ rechtigt, vor Beendigung der Regulierungs⸗ und vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vorläufigen Berechnung die Koſten in der bis dahin feſtſtehenden Höhe anteilig ein⸗ zufordern, vorbehaltlich der Einforderung des Reſtes nach endgültiger Abrechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung einge⸗ forderten Beträge ſind innerhalb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Frau Zwenicke verpflichtet ſich, die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadt⸗ gemeinde aufgewendeten, auf ihr Grundſtück entfallenden anteiligen Koſten zu verzinſen. Die Zinſen betragen pauſchweiſe vier v. H. des von Frau Zwenicke für ihr Grundſtück zu zahlenden Regulierungskoſtenbeitrages und ſind zugleich mit den nach § 2a fälligen Re⸗ gulierungskoſten an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hinter⸗ legt Frau Zwenicke bei der Stadthauptkaſſe — Depoſitalabteilung — in Charlottenburg bei einer Straßenfrontlänge des im § I be⸗ b) chende Sicherheit und zwar 2) für die Regulierung (ohne vor⸗ läufige Pflaſterung 28. 197 . rd. 5500 ℳ b) für die Verzinſung der Regu⸗ rd. 550 ℳ lierungskoſten zuf. 5720 — 5 rd. 5800 ℳ Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Auf⸗ forderung zu erfolgen. Im Falle der Hinter⸗ legung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeich⸗ niſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzu⸗ reichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3/ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nenn⸗ wert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wert⸗ papiere hinterlegt werden, die bei der Deutſchen Reichsbank belichen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichs⸗ bank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers inaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtge⸗ . gefordert werden, wenn im Falle eines 1 e läſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. zeichneten Grundſtücks von rund 28m entſpre⸗ rückganges der Kurswert oder der zu⸗ nah e,, 529. — Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wert⸗ papieren zu fordern und, wenn dieſem Ver⸗ langen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beachtung der inden §§ 1234—1240 des Bürgerlichen Geſetzbuches gegebenen und nach § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von Frau Zwenicke zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die An⸗ lieger die Abrechnung anerkannt und die Regu⸗ lierungskoſtenbeiträge bezahlt haben. d) Frau Zwenicke räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreite⸗ rung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ihr an⸗ grenzendes Grundſtück gelegt werden, ver⸗ pflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erd⸗ ſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zu⸗ gänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſe⸗ rung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Frau Zwenicke in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 3 Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. § 4. Frau Zwenicke verpflichtet ſich, auch für ihre etwaigen Rechtsnachfolger, von den auf ihrem im § 1 bezeichneten Grundſtücke Bd. 55 Bl. Nr. 2291 des Grundbuchs zu errichtenden Gebäuden, die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläute⸗ rungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu fäußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teurerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Ein⸗ wand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maß⸗ men irgend welcher Art die verlangten Anderun⸗ gen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe